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Eingangsformel ZVO zu § 7 ThürJKostG Landesnorm Thüringen Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 des

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (Zuständigkeitsverordnung zu § 7 des Thüringer Justizkostengesetzes -ZVO zu §

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (Zuständigkeitsverordnung zu § 7 des Thüringer Justizkostengesetzes - ZVO zu § 7 ThürJKostG -) vom

  1. Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (Zuständigkeitsverordnung zu § 7 des Thüringer Justizkostengesetzes - ZVO zu § 7 ThürJKostG -) vom
  2. Dezember 1998 01.01.1999 Eingangsformel 01.01.1999 § 1 - Übertragung von Befugnissen 07.05.2026 § 2 - Einvernehmen 07.05.2026 § 3 - Gleichstellungsbestimmung 07.05.2026 § 4 - Inkrafttreten 07.05.2026 Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
  3. Februar 1991 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Oktober 1997 (GVBl. S. 349) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten:

Eingangsformel § 1 Übertragung von Befugnissen Die Befugnisse nach § 7 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Justizkostengesetzes (ThürJKostG) vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) in der jeweils geltenden Fassung werden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen, soweit die Forderungen diesem zur Einziehung überwiesen sind; ist dies nicht der Fall, werden die vorgenannten Befugnisse wie folgt übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  1. a)auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberlandesgericht anhängig war,
  2. b)auf die Präsidenten der Landgerichte in allen übrigen Fällen, 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  3. a)auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig war,
  4. b)auf die Präsidenten der Verwaltungsgerichte in allen übrigen Fällen, 3. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, 4. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Landessozialgerichts, 5. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf den Präsidenten des Finanzgerichts. Soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

§ 1§ 2 Einvernehmen Die Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 und 3 Thür

JKostG sind im Einvernehmen mit dem die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit führenden Ministerium zu treffen, wenn der zu erlassende, zu erstattende, anzurechnende oder im Wege eines Vergleichs nachzulassende Betrag 10 000 Euro übersteigt.

§ 2

§ 3 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1999 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.