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§ 5 ThürKormVO Landesnorm Thüringen - Einschränkungen Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung (Thüringer Kormoranverordnung - ThürKormVO-) Vom 9. Dezember 2008 Zum 13.08.202

Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung (Thüringer Kormoranverordnung - ThürKormVO -) vom

  1. Dezember 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Übertragung einer Ermächtigung (Thüringer Kormoranverordnung - ThürKormVO -) vom
  2. Dezember 2008 01.01.2009 Eingangsformel 01.01.2009 § 1 - Abschuss von Kormoranen 28.03.2026 § 2 - Ausnahmen 31.12.2016 § 3 - Nachweis- und Meldepflichten 20.08.2019 § 4 - (aufgehoben) 31.12.2016 § 5 - Einschränkungen 31.12.2016 § 6 - Bestandsüberwachung 28.03.2026 § 7 - Übertragung der Verordnungsermächtigung 20.12.2013 § 8 - Gleichstellungsbestimmung 28.03.2026 § 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 28.03.2026 Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
  3. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. April 2008 (BGBl. I S. 686), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Abschuss von Kormoranen

(1)Kormorane der Unterarten Phalacrocorax carbo carbo und Phalacrocorax carbo sinensis dürfen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt getötet werden 1. durch
  1. a)die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht,
  2. b)die zur Ausübung des Fischereirechts nach dem Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung berechtigten Personen und
  3. c)die von den Betreibern nach Buchstabe a oder den Berechtigten nach Buchstabe b beauftragten Personen, wenn sie jagdausübungsberechtigt oder Inhaber von Jagderlaubnisscheinen und im Besitz eines Jagdscheins sind; 2. mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe unter Verwendung nicht bleihaltiger Munition, 3. in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang und 4. auf und in einem Gebiet von 250 Metern um die von den Personen nach Nummer 1a) und Nummer 1b) genutzten Gewässer.
(2)Für den Abschuss nach Absatz 1 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Thüringer Jagdgesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Um krank geschossene Kormorane vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu töten. Falls erforderlich, ist sofort eine Nachsuche zu veranlassen. Die geschossenen Tiere sind in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3)Bei der Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von anderen wild lebenden Tieren streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten zu vermeiden.

§ 1§ 2 Ausnahmen § 1 Abs.

1 gilt nicht

  1. ab dem
  2. April 2017 im Nationalpark Hainich, in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie in den Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 3 der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom
  3. Mai 2008 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung; der Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist jedoch zulässig an bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht und in Naturschutzgebieten, die vorrangig dem Fischartenschutz dienen; Naturschutzgebiete dienen vorrangig dem Fischartenschutz, wenn der Schutz von Fischen im Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in einer eigenen Ziffer, auch in Verbindung mit anderen im Gewässer lebenden zu schützenden Arten, benannt wird, sowie
  4. im Zeitraum vom
  5. April bis zum
  6. August. In den in Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 genannten Fällen verbleibt es bei der Möglichkeit einer Zulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.

§ 2§ 3 Nachweis- und Meldepflichten

(1)Die Zahl der geschossenen Tiere, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und des Gewässerteils oder Gewässerabschnitts, der Abschusstag sowie die Ringnummern von beringten Tieren sind von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b Berechtigten halbjährlich schriftlich oder elektronisch der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Bei der ersten Mitteilung ist außerdem eine Kopie des auf den Namen des Berechtigten oder der von diesem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c beauftragten Person lautenden gültigen Jagdscheins vorzulegen.
(2)Die zuständige untere Naturschutzbehörde leitet die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich an die zuständige untere sowie die oberste Fischereibehörde und an die obere Naturschutzbehörde weiter.

§ 3

§ 4 (aufgehoben)

§ 4§ 5 Einschränkungen

(1)Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium sowie nach Anhörung des Landesnaturschutzbeirats und des Landesfischereibeirats die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 an bestimmten Gewässern, Gewässerteilen oder Gewässerstrecken durch Allgemeinverfügung ganz oder teilweise verbieten.
(2)Die untere Naturschutzbehörde kann einzelnen Personen die Tötung von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 verbieten.

§ 5

§ 6 Bestandsüberwachung Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen; dieses und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle beobachten durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung der natürlich vorkommenden Fischarten in Thüringen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und die für die Fischereifachberatung zuständige Stelle erstellen alle fünf Jahre, erstmals am 1. September 2030, unter Federführung des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einen Bericht über die Bestandsentwicklung des Kormorans in Thüringen, die Auswirkungen der Regelungen auf den Kormoranbestand, die fischereiwirtschaftlichen Schäden und die Artenschutzbelange.

§ 6

§ 7 Übertragung der Verordnungsermächtigung Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird auf das für Naturschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 7

§ 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Kormoranverordnung vom

  1. Oktober 1998 (GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. Februar 2004 (GVBl. S. 69), außer Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.