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Eingangsformel ThürFZVOFinanzen Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen f

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Finanzen - ThürFZVOFinanz

Thüringer Verordnung über die Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Finanzen - ThürFZVOFinanzen -) vom

  1. Januar 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Thüringer Funktionszuordnungsverordnung Finanzen - ThürFZVOFinanzen -) vom
  2. Januar 2016 01.01.2016 Eingangsformel 01.01.2016 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2016 § 2 - Funktionen im Finanzministerium 01.01.2016 § 3 - Funktionen in den Finanzämtern 01.09.2024 § 4 - Funktionen im Landesamt für Finanzen 28.03.2026 § 5 - Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/ Fachbereich Steuern und der Landesfinanzschule Thüringen 28.03.2026 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 28.03.2026 § 7 - Inkrafttreten 28.03.2026 Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom
  3. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  4. November 2015 (GVBl. S. 152) verordnet das Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums.

§ 1

§ 2 Funktionen im Finanzministerium Im Finanzministerium wird der Funktion „Referent“ das Amt „Oberregierungsrat“ (A 14) zugeordnet, soweit nicht durch eine analytische Einzelbewertung eines konkreten Dienstpostens dessen Funktion dem Amt „Regierungsrat“ (A 13) zugeordnet wird.

§ 2§ 3 Funktionen in den Finanzämtern

(1)Die Funktion der Amtsleitung wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Amtsleitung des Finanzamts Erfurt A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Gera A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Gotha A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Jena A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Mühlhausen A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Südthüringen A 16 Leitender Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Altenburg A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Eisenach A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Ilmenau A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Pößneck A 15 Regierungsdirektor Amtsleitung des Finanzamts Sondershausen A 15 Regierungsdirektor
(2)Die Funktion des Vertreters der Amtsleitung wird für das jeweilige Finanzamt wie folgt zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Erfurt A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Gera A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Gotha A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Jena A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Mühlhausen A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Südthüringen A 15 Regierungsdirektor Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Altenburg A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Eisenach A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Ilmenau A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Pößneck A 14 Oberregierungsrat Vertreter der Amtsleitung des Finanzamts Sondershausen A 14 Oberregierungsrat.
(3)Wird die Funktion im Sinne der Nummer 2.7 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 4. Dezember 2020 (BStBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung von einem Bediensteten der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes wahrgenommen, wird dieser Funktion das Amt 'Oberamtsrat' (A 13 g. D.) zugeordnet.

§ 3§ 4 Funktionen im Landesamt für Finanzen

(1)Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion „Referatsleiter im Landesamt für Finanzen“ das Amt „Regierungsdirektor“ (A 15) zugeordnet.
(2)Im Landesamt für Finanzen wird der Funktion „Vertreter des Referatsleiters im Landesamt für Finanzen“ das Amt „Oberregierungsrat“ (A 14) zugeordnet.
(3)Im Landesamt für Finanzen werden der Funktion „Sachbearbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen die Ämter „Amtmann“ (A 11) oder „Oberinspektor“ (A 10) zugeordnet. Der Funktion „Mitarbeiter“ im Bereich zur Regelung offener Vermögensfragen werden die Ämter „Hauptsekretär“ (A 8) oder „Obersekretär“ (A 7) zugeordnet.

§ 4

§ 5 Funktionen in der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/ Fachbereich Steuern und der Landesfinanzschule Thüringen Für den Bereich der Thüringer Verwaltungsfachhochschule/Fachbereich Steuern und den Bereich der Landesfinanzschule Thüringen werden die folgenden Funktionen jeweils einem Amt der Laufbahngruppe des höheren oder des gehobenen Dienstes zugeordnet: Funktion Besoldungsgruppe Amt Leiter des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 16 Leitender Regierungsdirektor Vertreter des Leiters des Fachbereichs Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule als Fachgruppenleiter A 15 Regierungsdirektor Dozent im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule A 14 Oberregierungsrat Psychologe im Fachbereich Steuern der Thüringer Verwaltungsfachhochschule und der Landesfinanzschule Thüringen A 14 Oberpsychologierat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 Regierungsrat Dozent an der Landesfinanzschule Thüringen A 13 g. D. Oberamtsrat.

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 6§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2016 in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.