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§ 2 ThürUkZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Unabkömmlichstellungsverordnung (Thüringer Unabkö

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Unabkömmlichstellungsverordnung (Thüringer Unabkömmlichstellungszuständigkeitsverordnung -ThürUkZustVO-) Vom 10. März 2026 Zum 13.08.2026 aktuellst

Artikel 1des Gesetzes vom 22.

Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370), und des § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482),

Artikel 5des Gesetzes vom 9.

Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538),

Artikel 9der Verordnung vom 22.

Dezember 2025 (BGBl. 2025 I S. 370), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom

  1. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom
  2. Januar 2003 (GVBl. S. 41),

Artikel 5des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Vorschlagsberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV) vom
  1. August 2005 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,
  2. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, die jeweils personalrechtlich zuständige Behörde,
  3. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer kommunalen Anstalt oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt stehen, die jeweils personalrechtlich zuständige kommunale Behörde und
  4. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ. Abweichend von Satz 1 sind vorschlagsberechtigt
  5. für Leiterinnen und Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die jeweils zuständige Dienstaufsichtsbehörde,
  6. für Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
  7. für Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde und
  8. für Mitglieder des Vorstands eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts diejenige Person, welche für die Vertretung des Instituts gegenüber den Vorstandsmitgliedern beim Abschluss eines Dienstvertrags zuständig ist.
(2)Vorschlagsberechtigt sind
  1. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Katastrophen- oder Zivilschutz tätig sind oder Angehörige einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisation oder einer anderen privaten Organisation sind, die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis,
  2. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung sind, die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde und
  3. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Betrieben tätig sind, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(3)Die für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige,
  1. die bei Eisenbahnen, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören, in der Hafenschifffahrt sowie bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesverkehrsbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 UkV ist das für Angelegenheiten des Luftverkehrs sowie für Güterverkehr und Personenverkehr zuständige Ministerium,
  2. die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 UkV ist das für Güterverkehr und Straßenverkehr zuständige Ministerium und
  3. die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 UkV ist das für gesunde Ernährung zuständige Ministerium.
(4)Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 UkV sind
  1. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das für Energie zuständige Ministerium,
  2. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallbeseitigung tätig sind, das für Wasser und Abfallbeseitigung zuständige Ministerium und
  3. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in einem mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 oder 2 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom
  4. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragten oder nach § 3 Abs. 3 TierNebG beliehenen Unternehmen tätig sind, das für Angelegenheiten der Tierische Nebenprodukte-Beseitigung zuständige Ministerium.
(5)In allen anderen Fällen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 UkV die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis vorschlagsberechtigt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Beisitzerin oder der Beisitzer für den Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird von dem für zivile Verteidigung zuständigen Ministerium, die Beisitzerin oder der Beisitzer für den Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr von dem Landesverwaltungsamt benannt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind. zur Einzelansicht § 3 § 4
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 4. Februar 1998 (GVBl. S. 27) außer Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.