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§ 7a ThürKigaFinVO Landesnorm Thüringen - Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (ThürKigaFinVO)

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

verordnung (ThürKigaFinVO) Vom 3. Dezember 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (ThürKigaFinVO) vom

  1. Dezember 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Kindergartenfinanzierungsverordnung (ThürKigaFinVO) vom
  2. Dezember 2018 22.12.2018 Eingangsformel 22.12.2018 § 1 - Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde 01.01.2026 § 2 - Zahlungen an die Betreuungsgemeinde 01.01.2026 § 3 - Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 01.01.2026 § 4 - Zuständigkeit 01.01.2026 § 5 - Auszahlungstermine 01.01.2026 § 6 - Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung 01.01.2026 § 7 - Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten 01.01.2026 § 8 - Anzeigen und Veröffentlichung 01.01.2026 § 9 - Gleichstellungsbestimmung 01.01.2026 § 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2026 Aufgrund des § 34 Nr. 7 bis 10 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom
  3. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport:

Eingangsformel § 1 Zahlungen an die Wohnsitzgemeinde Die Zahlung der Landeszuschüsse nach § 25 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürKigaG erfolgt an die Wohnsitzgemeinde nach § 1 Abs. 5 ThürKigaG.

§ 1§ 2 Zahlungen an die Betreuungsgemeinde Die Zahlung der Zuschüsse nach § 30 Abs. 2 Thür

KigaG erfolgt an die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet Kindertageseinrichtungen betrieben werden.

§ 2

§ 3 Zahlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Die Zahlung 1. der Landeszuschüsse für

  1. a)die Kindertagespflege nach § 25 Satz 1 Nr. 1 ThürKigaG,
  2. b)die Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 26 Abs. 1 ThürKigaG und
  3. c)die Fachberatung nach § 26 Abs. 2 ThürKigaG sowie 2. der Zuschüsse nach § 30 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 ThürKigaG erfolgt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 3

§ 4 Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Berechnung, Festsetzung und Anordnung der Auszahlung der Landeszuschüsse und Zuschüsse sowie der Gewährung des Zuschusses für die praxisintegrierte Ausbildung nach § 6 ist das Staatliche Schulamt Südthüringen. Die Meldungen der Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 27 Abs. 1 sowie § 30 Abs. 4 und 5 ThürKigaG erfolgen über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.

§ 4§ 5 Auszahlungstermine

(1)Die Landeszuschüsse nach den §§ 25 und 26 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten gezahlt:
  1. für die Monate Januar bis März zum
  2. Februar des jeweiligen Jahres,
  3. für die Monate April bis Juni zum
  4. Mai des jeweiligen Jahres,
  5. für die Monate Juli bis September zum
  6. August des jeweiligen Jahres,
  7. für die Monate Oktober bis Dezember zum
  8. November des jeweiligen Jahres.
(2)Die Zuschüsse nach § 30 Abs. 2 und 6 ThürKigaG werden in folgenden vier Raten des jeweiligen Kindergartenjahres nach § 1 Abs. 7 ThürKigaG gezahlt:
  1. für die Monate August bis Oktober zum
  2. September,
  3. für die Monate November bis Januar zum
  4. Dezember,
  5. für die Monate Februar bis April zum
  6. März,
  7. für die Monate Mai bis Juli zum
  8. Juni.

§ 5§ 6 Zuschuss für die praxisintegrierte Ausbildung

(1)Anträge auf Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG sind vom Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich acht Wochen vor Ausbildungsbeginn der praxisintegrierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde für den Ausbildungszeitraum zu stellen. Für Anträge, die nach Beginn der Ausbildung bei der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eingehen, erfolgt die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab Beginn des Kalendermonats der Antragstellung.
(2)Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ist ausgeschlossen, soweit zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt.
(3)Mit dem Antrag ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausschluss einer zeitgleichen Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte für die auszubildende Person ist zu bestätigen. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Ausbildungsbeginn der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde eine Bestätigung der Arbeitsaufnahme vorzulegen. Hat die Ausbildung bereits vor Antragsstellung begonnen, ist die Bestätigung der Arbeitsaufnahme dem Antrag beizufügen.
(4)Für die Auszahlung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.
(5)Zeiten ohne Entgeltfort- oder Entgeltzahlungspflicht des Trägers sind der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG entfällt mit dem nächsten vollen Kalendermonat, für den der Träger kein Entgelt mehr entrichten muss. Die Wiederaufnahme der Entgeltfort- oder Entgeltzahlung ist anzuzeigen.
(6)Wechselt die auszubildende Person den Träger der Kindertageseinrichtung als Ausbildungsvertragspartner, wird der Zuschuss nach § 28 ThürKigaG dem aufnehmenden Träger der Kindertageseinrichtung ab dem ersten vollen Kalendermonat gewährt. Für den abgebenden Träger der Kindertageseinrichtung entfällt zugleich die Gewährung des Zuschusses nach § 28 ThürKigaG ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
(7)Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8)Verlängert sich der Ausbildungszeitraum, ist der Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet, dies der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(9)Der Träger der Kindertageseinrichtung übermittelt der nach § 4 Satz 1 zuständigen Behörde unaufgefordert
  1. für das Kalenderjahr bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres sowie
  2. bei einer Unterbrechung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich eine Abschrift der jeweiligen Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, insbesondere der jeweiligen Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Abmeldung.

§ 6§ 7 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten

(1)Das Landesamt für Statistik überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 27 Abs. 1 ThürKigaG. Das Staatliche Schulamt Südthüringen überprüft die Plausibilität der Meldungen nach § 30 Abs. 4 und 6 ThürKigaG.
(2)Die nach § 4 Satz 1 für die Berechnung und Festsetzung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen zu prüfen und zu diesem Zweck die Vorlage weiterer Auskünfte und Unterlagen von den Auskunftspflichtigen zu verlangen.
(3)Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 7§ 8 Anzeigen und Veröffentlichung

(1)Die Berechnung und Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG erfolgt durch das Staatliche Schulamt Südthüringen kalenderjährlich auf Basis einer vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium bereitgestellten Kostenmatrix. Die Anzeigen der Gemeinden nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG erfolgen bis zum 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das Landesamt für Statistik an das Staatliche Schulamt Südthüringen.
(2)Das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium veröffentlicht bis zum 30. September eines Jahres die auf der Grundlage der Anzeigen nach Absatz 1 Satz 2 für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und deren Kostendeckung je Einrichtungsart und Platz auf seiner Internetseite.

§ 8

§ 9 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten die §§ 5 bis 9 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 10), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2012 (GVBl. S. 87), außer Kraft.

§ 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.