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Eingangsformel 7. DVO ThürWaldG Landesnorm Thüringen Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) vom 4. Mai 1999 gült

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) Vom 4. Mai 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (

  1. DVO ThürWaldG) vom
  2. Mai 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (
  3. DVO ThürWaldG) vom
  4. Mai 1999 08.09.1999 Eingangsformel 08.09.1999 § 1 - Waldbedrohende Forstschutzsituationen 01.12.2019 § 2 - Kostenbeteiligung 01.01.2026 § 3 - Gleichstellungsbestimmung 01.01.2026 § 4 - In-Kraft-Treten 08.09.1999 Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 5 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom
  5. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

Eingangsformel § 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen

(1)Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder ein gefahrdrohendes Auftreten von die Forstökosysteme schädigenden Organismen, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind.
(2)Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Das für Forsten zuständige Ministerium trifft die Feststellung über das Vorliegen einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs und regelt das weitere Verfahren bei einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an.
(3)Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.

§ 1§ 2 Kostenbeteiligung

(1)An den Kosten für die Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach § 1 kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG beteiligen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden.
(2)Der Kostenanteil des Landes nach Absatz 1 sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen. Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(3)Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 2 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde nach Maßgabe des Haushalts fest.

§ 2

§ 3 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.