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§ 2 ThürLMÜMbAVO Landesnorm Thüringen - Verfahren für die Festsetzung und Auszahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte Thüringer Verordnung zur

Verordnung zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs im Zusammenhang mit Erhöhungen des Aufgabenstandards in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sowie der Überwachung von Tabakerzeugni

Thüringer Verordnung zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs im Zusammenhang mit Erhöhungen des Aufgabenstandards in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sowie der Überwachung von Tabakerzeugnissen (Thüringer Mehrbelastungsausgleichsverordnung Lebensmittelüberwachung - ThürLMÜMbAVO -) vom

  1. November 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs im Zusammenhang mit Erhöhungen des Aufgabenstandards in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sowie der Überwachung von Tabakerzeugnissen (Thüringer Mehrbelastungsausgleichsverordnung Lebensmittelüberwachung - ThürLMÜMbAVO -) vom
  2. November 2025 01.01.2025 Eingangsformel 01.01.2025 § 1 - Mehrbelastungsausgleich 01.01.2025 § 2 - Verfahren für die Festsetzung und Auszahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte 01.01.2025 § 3 - Inkrafttreten 01.01.2025 Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom
  3. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2023 (GVBl. S. 393), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Mehrbelastungsausgleich

(1)Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land als Ausgleich der ihnen beim Vollzug der nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom
  1. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben durch den vermehrten Vollzugsaufwand im Zusammenhang mit
  2. der Prüfung der Herkunftskennzeichnung für nicht vorverpacktes frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch nach § 4b der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom
  3. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209),
  5. der Erweiterung des Geltungsbereichs des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) vom
  6. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung auf neue oder bestehende Produktgruppen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 5, 13 bis 17 TabakerzG, den zusätzlichen Überwachungsaufwand nach den §§ 7, 16 und 19 bis 20b TabakerzG sowie jeweils damit zusammenhängenden außerplanmäßigen Produktprüfungen in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden oder den Zollbehörden, jeweils in Verbindung mit den weiter ausführenden Bestimmungen nach der Tabakerzeugnisverordnung vom
  7. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. der Bearbeitung der Anzeigen der Aufnahme der Tätigkeit der Herstellung, Behandlung oder des Inverkehrbringens von Lebensmittelbedarfsgegenständen als Fertigerzeugnis nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung vom
  9. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  10. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 144), und
  11. der Überwachung von Recyclinganlagen einschließlich Überprüfung der Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung der zugehörigen Dekontaminierungsanlagen und der Entgegennahme und Prüfung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Meldungen nach den Artikeln 9, 10, 25 bis 28 und 32 der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom
  12. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3; L 244 vom 21.9.2022, S. 70) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Mehrbelastungen eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 260 376 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verwaltungskostenpauschale im Ausgleichsjahr 2025 insgesamt 255 632 Euro.
(2)Der auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt entfallende Anteil an den Gesamtbeträgen nach Absatz 1 entspricht dem Anteil ihrer Einwohnerzahl an der Gesamteinwohnerzahl Thüringens zum 31. Dezember des dem jeweiligen Ausgleichsjahr vorvergangenen Kalenderjahres.

§ 1§ 2 Verfahren für die Festsetzung und Auszahlung an die Landkreise und kreisfreien Städte

(1)Die zuständige Behörde setzt jährlich den auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Anteil an der Verwaltungskostenpauschale nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 fest.
(2)Die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Verwaltungskostenpauschale erfolgt durch die zuständige Behörde zum Ablauf des
  1. März des jeweiligen Ausgleichsjahres. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Verwaltungskostenpauschale für das Ausgleichsjahr 2025 bis zum Ablauf des
  2. November 2025.
(3)Zuständige Behörde nach den Absätzen 1 und 2 ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2025 in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.