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ThürOBVwKostO Landesnorm Thüringen Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom 4. November 2025 gültig ab

Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) Vom 4. November 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom

  1. November 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom
  2. November 2025 29.11.2025 Eingangsformel 29.11.2025 § 1 - Gebühren 29.11.2025 § 2 - Auslagen 29.11.2025 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.11.2025 Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
  3. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Eingangsformel § 1 Gebühren Die Gebühr beträgt für

  1. die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
  2. die Sicherstellung nach § 22 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
  3. die Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nach § 24 OBG 35,00 bis 1.500,00 Euro,
  4. die Anzeige einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 1 OBG gebührenfrei,
  5. die Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung nach § 42 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
  6. die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,
  7. die Erteilung einer Erlaubnis zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, an der mehr als eintausend Besuchende zugleich zugelassen werden sollen, nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 OBG 50,00 bis 2.500 Euro,
  8. Versagung einer Erlaubnis nach § 42 Abs. 4 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,
  9. Anordnungen im Einzelfall zur Gefahrenabwehr für Vergnügungen, nach § 42 Abs. 5 S. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro und
  10. die Untersagung einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro. Für öffentliche Leistungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen, die nicht von den Gebühren nach Satz 1 erfasst sind, werden Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom
  11. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 1§ 2 Auslagen § 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

Die Erhebung und die Höhe der Auslagen bestimmen sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen vom 2. Mai 1994 (GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), außer Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.