Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) Vom 4. November 2025 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom
- November 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verwaltungskostenordnung für ordnungsbehördliche Maßnahmen (ThürOBVwKostO) vom
- November 2025 29.11.2025 Eingangsformel 29.11.2025 § 1 - Gebühren 29.11.2025 § 2 - Auslagen 29.11.2025 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.11.2025 Aufgrund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom
- Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (GVBl. S. 277), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Eingangsformel § 1 Gebühren Die Gebühr beträgt für
- die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
- die Sicherstellung nach § 22 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
- die Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung nach § 24 OBG 35,00 bis 1.500,00 Euro,
- die Anzeige einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 1 OBG gebührenfrei,
- die Erteilung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung nach § 42 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro,
- die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,
- die Erteilung einer Erlaubnis zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, an der mehr als eintausend Besuchende zugleich zugelassen werden sollen, nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 OBG 50,00 bis 2.500 Euro,
- Versagung einer Erlaubnis nach § 42 Abs. 4 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro,
- Anordnungen im Einzelfall zur Gefahrenabwehr für Vergnügungen, nach § 42 Abs. 5 S. 1 OBG 25,00 bis 1.500,00 Euro und
- die Untersagung einer Veranstaltung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 OBG 50,00 bis 2.500,00 Euro. Für öffentliche Leistungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen, die nicht von den Gebühren nach Satz 1 erfasst sind, werden Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 1§ 2 Auslagen § 11 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
Die Erhebung und die Höhe der Auslagen bestimmen sich nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen vom 2. Mai 1994 (GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), außer Kraft.
§ 3