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Eingangsformel Gr/AufwEntschVUnter TH 2017 Landesnorm Thüringen Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2017

Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom

  1. Januar 2017 Vom
  2. Juni 2017 § 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom
  3. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom
  4. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom
  5. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft. Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom
  6. Juni 2017 erfolgt * . In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,9 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,7 vom Hundert beziffert. Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom
  7. Januar 2017 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
  8. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 155,36 Euro auf 5.512,68 Euro.
  9. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 8,92 Euro auf 1.283,39 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 2,79 Euro auf 401,08 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 1,67 Euro auf 240,64 Euro, von bis zu 40 km um 2,79 Euro auf 401,08 Euro, von bis zu 60 km um 3,62 Euro auf 521,39 Euro, von bis zu 80 km um 4,46 Euro auf 641,69 Euro, von bis zu 100 km um 5,30 Euro auf 762,02 Euro, von bis zu 120 km um 6,13 Euro auf 882,33 Euro, und ab 120 km um 6,97 Euro auf 1.002,68 Euro.
  10. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 2,69 Euro auf 386,86 Euro, von bis zu 40 km um 2,94 Euro auf 422,44 Euro, von bis zu 60 km um 3,12 Euro auf 449,13 Euro, von bis zu 80 km um 3,31 Euro auf 475,82 Euro, von bis zu 100 km um 3,49 Euro auf 502,47 Euro, von bis zu 120 km um 3,68 Euro auf 529,16 Euro, und ab 120 km um 3,86 Euro auf 555,82 Euro. Fußnoten *) Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom
  11. Juni 2017 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/4102 des Thüringer Landtags vom
  12. Juni 2017 veröffentlicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000382FNN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Gr%2FAufwEntschVUnter_TH_Eingangsformel

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