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§ 6 FlaggV TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude vom 11. Mai 1993 gültig ab: 18.07.2025

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude vom

  1. Mai 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude vom
  2. Mai 1993 08.06.1993 Eingangsformel 08.06.1993 § 1 18.07.2025 § 2 18.07.2025 § 3 18.07.2025 § 4 18.07.2025 § 5 18.07.2025 § 6 18.07.2025 § 7 18.07.2025 § 8 18.07.2025 Aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom
  3. Januar 1991 (GBl. S. 1) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  4. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes werden dauerhaft beflaggt.

§ 1§ 2

(1)Zu beflaggen sind die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wird empfohlen, ebenfalls ihre Dienstgebäude dauerhaft zu beflaggen.
(2)Wie Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Landes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.
(3)Nicht beflaggt zu werden brauchen Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind.
(4)Das besondere Beflaggungsrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.

§ 2§ 3

(1)Bei der Beflaggung nach § 1 setzen alle Behörden und Dienststellen des Landes die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienstflagge. Können nach Lage und Beschaffenheit des Gebäudes nur zwei Flaggen gesetzt werden, so werden die Bundesflagge und die Landesdienstflagge gezeigt.
(2)Bei der Beflaggung dürfen auch Flaggen von Gebietskörperschaften gezeigt werden.
(3)Andere Flaggen, insbesondere ausländische Flaggen sowie Flaggen zwischenstaatlicher Einrichtungen, dürfen nur mit Genehmigung des für die Beflaggung zuständigen Ministeriums gesetzt werden.

§ 3

§ 4 Für die zu setzenden Flaggen gilt links beginnend, aus der Sicht von außen auf das Gebäude, folgende Reihenfolge:

  1. Europaflagge,
  2. Bundesflagge,
  3. Landesdienstflagge,
  4. Flaggen im Sinne des § 3 Abs. 3.

§ 4§ 5

(1)Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten, soweit dies nicht möglich ist, an waagerechten oder schräg stehenden Flaggenstöcken.
(2)Die Größe der Flaggen muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

§ 5§ 6

(1)Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, dem 27. Januar eines jeden Jahres, und am Volkstrauertag, dem zweiten Sonntag vor dem ersten Advent, ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen.
(2)Aus besonderen Anlässen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Beflaggung auf Halbmast anordnen; Absatz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 6

§ 7 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 7

§ 8 Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.