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§ 6 ThürHDatVO Landesnorm Thüringen - Zulassung und Immatrikulation Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung (ThürHDatVO) vom 16. August 2019

Thüringer Hochschul-Datenverarbeitungsverordnung (ThürHDatVO) Vom 16. August 2019 § 6 Zulassung und Immatrikulation

(1)Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 ThürHG folgende, von den Studienbewerbern mit dem Antrag auf Zulassung anzugebende personenbezogene Daten verarbeiten:
  1. Familienname und frühere Namen,
  2. Vornamen,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit,
  6. Anschrift des Heimatwohnsitzes einschließlich Landkreis und Bundesland sowie bei einer Anschrift im Ausland der Staat,
  7. eine für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gültige E-Mail-Adresse,
  8. Bezeichnung der Hochschule und Bezeichnung des Standorts der Hochschule, für die die Zulassung beantragt wird,
  9. mit der Zulassung beantragter Studiengang oder beantragte Studiengänge, Fach- und Hochschulsemester, Art der Einschreibung, Hörerstatus, Art des beantragten Studiums, angestrebtes Abschlussziel und Anzahl der hierfür erforderlichen Fachsemester, Regelstudienzeit des beantragten Studiengangs, Ort und Staat der angestrebten Abschlussprüfung,
  10. Art sowie Jahr, Ort, Landkreis und Staat des Erwerbs der zeitlich ersten Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der erreichten Durchschnittsnote und Einzelnoten,
  11. Art und Jahr des Erwerbs der weiteren Hochschulzugangsberechtigung, die für das mit der Zulassung beantragte Studium erforderlich ist,
  12. Art und Dauer berufspraktischer Tätigkeiten sowie einer Berufsausbildung, Art und Zeitpunkt berufsqualifizierender Abschlüsse oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen für den mit der Zulassung beantragten Studiengang erforderlich sind,
  13. bisher belegte Studiengänge und Art des Abschlusses und des Staates, in dem die Studiengänge absolviert oder der Abschluss erworben wurden, im Fall der Exmatrikulation der Grund der Exmatrikulation,
  14. Art und Dauer des erfolgten Wehrdienstes oder gleichgestellter Dienste beziehungsweise der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines Jugendfreiwilligendienstes oder eines Entwicklungsdienstes,
  15. zusätzlich bei einer Dualen Hochschule Name und Anschrift der Ausbildungsstätte des Praxispartners und des Ausbildungsverantwortlichen,
  16. bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Stiftung für Hochschulzulassung nach § 13 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom
  17. Dezember 2008 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 35a der Thüringer Vergabeverordnung vom
  18. Juni 2009 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung neben den in den Nummern 1 bis 14 genannten Daten: a) die Ordnungsmerkmale, die der Studienbewerber bei der Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung erhält, insbesondere die Identifikationsnummer und die Authentifizierungsnummer, b) Benutzername und Passwort im elektronischen Anmelde- oder Bewerbungsportal, welche der Studienbewerber bei der Registrierung und Anmeldung selbst festlegt, c) die Identifikationsnummer der Hochschulzugangsberechtigung, soweit die Hochschule dies verlangt, und d) die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6.
(2)Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 11 Abs. 1 ThürHG zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten folgende mit dem Antrag auf Immatrikulation anzugebende personenbezogene Daten der Studienbewerber verarbeiten:
  1. Anschrift des Semesterwohnsitzes einschließlich Landkreis und Bundesland sowie bei einer Anschrift im Ausland der Staat,
  2. Bezeichnung, Ort und Staat der Hochschulen, bei denen gleichzeitig eine Immatrikulation beantragt wird, sowie der bisher besuchten Hochschulen, die an diesen Hochschulen bereits absolvierten Studienzeiten einschließlich der Zeiten der Urlaubs- und Praxissemester sowie der Semester an einem Studienkolleg und die jeweils gewählten Studiengänge,
  3. Bezeichnung, Ort und Staat der Hochschule sowie Jahr und Semester der Ersteinschreibung,
  4. Art der Einschreibung,
  5. Art der Studienunterbrechungen und Anzahl der Unterbrechungssemester,
  6. Art, Studienfach und Ergebnis der bisher abgelegten Abschlussprüfungen sowie der Staat, in dem der Abschluss erworben wurde, sowie Dauer, Art und Umfang der berufspraktischen Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums, soweit der Studienbewerber solche absolviert hat,
  7. Anzahl der für den Studiengang erworbenen und anerkannten Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), darunter die außerhalb der Hochschule im Rahmen einer beruflichen Qualifikation erworbenen ECTS-Leistungspunkte oder die im Ausland erworbenen und anerkannten ECTS-Leistungspunkte,
  8. Art, Dauer und Staat studienbezogener Auslandsaufenthalte sowie Art des Mobilitätsprogramms,
  9. Umstände, die nach § 73 Abs. 1 ThürHG zu einer Versagung der Immatrikulation führen können, sowie
  10. bei Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, Angaben zum Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Studium berechtigt. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gründe für eine Versagung der Immatrikulation nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürHG vorliegen, können mit dem Antrag auf Immatrikulation die diese Tatbestände begründenden oder widerlegenden Tatsachen betreffenden Angaben von der Hochschule erhoben werden.
(3)Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 1 ThürHG von den Promovierenden ihrer Hochschulen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
  1. Familienname und frühere Namen,
  2. Vornamen,
  3. Geschlecht,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit,
  6. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird,
  7. Art der Promotion,
  8. Promotionsfach,
  9. Art der Registrierung als Promovierender,
  10. Datum des Promotionsbeginns,
  11. Datum der Beendigung des Promotionsverfahrens,
  12. Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm,
  13. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule der Promotion,
  14. Art der Dissertation,
  15. Hochschule und Semester der Ersteinschreibung an einer deutschen Hochschule,
  16. Jahr, Art, Ort, Kreis und Staat des Erwerbs der ersten Hochschulzugangsberechtigung sowie
  17. Name, Ort, Kreis und Staat der Hochschule, bei der die zur Promotion berechtigende Abschlussprüfung bestanden wurde, Gesamtnote dieser Abschlussprüfung sowie Datum des Prüfungsabschlusses.
(4)Zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den Absätzen 1 bis 3 zu verarbeitenden Daten kann die Hochschule die Vorlage geeigneter aussagekräftiger Unterlagen verlangen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2019, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000385CNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulDVV_TH_!_6

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