← Deutschland

§ 3 PBefZustÜV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigun

Obsah (11)§ 3§ 10§ 11§ 29§ 45§ 47§ 51§ 52§ 53§ 54§ 7

Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet

Personenbeförderungswesens Vom

  1. April 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Juli 1997 (GVBl. S. 290) zur Einzelansicht Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet

Personenbeförderungswesens vom 1. April 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet

Personenbeförderungswesens vom 1. April 1993 06.05.1993 Eingangsformel 06.05.1993 § 1 - Zuständigkeiten 30.07.1997 § 2 - Übertragung von Ermächtigungen 30.07.1997 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06.05.1993 Aufgrund

§ 3Abs.

2 Satz 2,

§ 10

,

§ 11Abs.

1,

§ 29Abs.

3,

§ 45a Abs.

2 Satz 2,

§ 47Abs.

3 Satz 2,

§ 51Abs.

1 Satz 3,

§ 52Abs.

2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3,

§ 53Abs.

2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und

§ 54Abs.

1 Satz 2 und 3

Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4

Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), und

§ 7Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten

(1)Zuständige Behörde für
  1. die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG,
  2. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG,
  3. die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
  4. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2)Zuständige Behörde für
  1. die Erteilung der Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PBefG,
  2. die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einzelfall bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG genannten Verkehrsarten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG,
  3. die Anhörung nach § 29 Abs. 1a PBefG,
  4. die Genehmigung

grenzüberschreitenden Linienverkehrs nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG, 5. die Genehmigung

grenzüberschreitenden Ferienziel-Reiseverkehrs nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG,

  1. die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG und
  2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
  3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

(3)Zuständige Behörde für die Genehmigung

Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. zur Einzelansicht § 1 § 2 Übertragung von Ermächtigungen

(1)Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG festzulegen, wird auf den für Verkehr zuständigen Minister übertragen.
(2)Die Ermächtigungen der Landesregierung, durch Rechtsverordnung 1. den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten

Dienstbetriebs nach § 47 Abs. 3 PBefG zu regeln oder 2. Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 PBefG festzusetzen, werden auf die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Genehmigungsbehörden übertragen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuständigkeitsregelung zum Personenbeförderungswesen nach § 3 der Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich

Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 13. Juni 1991 (GVBl. S. 133) au er Kraft. zur Einzelansicht § 3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.