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§ 4 ThürBLZVO Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des Thüringer Straß

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes (Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsv

Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes (Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung - ThürBLZVO -) vom

  1. Februar 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes (Thüringer Bundesfern- und Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung - ThürBLZVO -) vom
  2. Februar 2001 01.07.2001 Eingangsformel 01.07.2001 § 1 - Sachliche Zuständigkeit 01.01.2021 § 2 - Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 01.01.2019 § 3 - Zuständigkeit für die Ausführung des Carsharinggesetzes 01.01.2019 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2019 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  3. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 9a Abs. 3 Satz 1 und 3 und des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
  4. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom
  5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  6. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  7. August 1998 (BGBl. I S. 2432), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 4 Satz 4 des Thüringer Straßengesetzes vom
  8. Mai 1993 (GVBl. S. 273) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur:

Eingangsformel § 1 Sachliche Zuständigkeit

(1)Zuständige Behörde für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom
  1. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
  2. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit Gesetze oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen, die obere Straßenbaubehörde. Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind. So weit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Thüringer Straßengesetz sind, sind sie Straßenbaubehörden und zuständig für die Verwaltung der Ortsdurchfahrten.
(2)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind: 1. nach § 23 FStrG
  1. a)auf Bundesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde und
  2. b)auf Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, 2. nach § 50 des Thüringer Straßengesetzes
  3. a)auf Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten die obere Straßenbaubehörde,
  4. b)auf Landesstraßen und Kreisstraßen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden sowie
  5. c)auf Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die jeweiligen Straßenbaubehörden nach § 47 Abs. 1 und 2 ThürStrG.
(3)Die obere Straßenbaubehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG.
(4)Die Anträge nach § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.
(5)Das Landesverwaltungsamt ist
  1. zuständige Behörde nach § 17b Abs. 1 Nr. 2 FStrG und § 38 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG,
  2. zuständig für die Festsetzung von Planungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG,
  3. zuständig für das Zulassen von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 5 FStrG und
  4. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG.

§ 1§ 2 Zuständigkeiten für die Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

(1)Die obere Straßenbaubehörde ist Genehmigungsbehörde des Landes im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die obere Straßenbaubehörde ist die nach § 8 Abs. 1 EBKrG zuständige Behörde, mit der die Anordnungsbehörde das Benehmen herzustellen hat.
(3)Das für Straßenbau zuständige Ministerium ist Anordnungsbehörde nach § 8 Abs. 2 EBKrG.

§ 2

§ 3 Zuständigkeit für die Ausführung des Carsharinggesetzes Zuständige Behörden nach § 5 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden.

§ 3§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 2001 in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.