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§ 1 ThürReWeAusDVO Landesnorm Thüringen - Austrittserklärung Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-recht

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) Vom 5. Februar 2009 Zum 13.08.2026 aktuell

Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) vom

  1. Februar 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO) vom
  2. Februar 2009 01.03.2009 Eingangsformel 01.03.2009 § 1 - Austrittserklärung 01.03.2009 § 2 - Zeitpunkt des Wirksamwerdens 01.03.2009 § 3 - Bescheinigung über den Austritt 01.03.2009 § 4 - Unterrichtung anderer Stellen 26.04.2025 § 5 - Verwaltungsgebühr 26.04.2025 § 6 - Inkrafttreten, Außerkraftreten 01.03.2009 Aufgrund des § 14 Nr. 1 und 2 des Thüringer Kirchensteuergesetzes vom
  3. Februar 2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2008 (GVBl. S. 585), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Innenministerium:

Eingangsformel § 1 Austrittserklärung Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich und darf keine Zusätze enthalten. Die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

§ 1

§ 2 Zeitpunkt des Wirksamwerdens Die Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.

§ 2

§ 3 Bescheinigung über den Austritt Dem Erklärenden ist über den Austritt eine Bescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der Bescheinigung ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

§ 3§ 4 Unterrichtung anderer Stellen

(1)Das Standesamt hat die betroffene Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die zuständige Meldebehörde und das für den Erklärenden zuständige Finanzamt über die Abgabe der Erklärung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungen erfolgen schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Austrittserklärung nach § 2.
(2)Die Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer Mitteilungen erfolgen, wenn die empfangenden Stellen über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen, einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung zugestimmt haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden.

§ 4

§ 5 Verwaltungsgebühr Für die Erteilung der Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr von 36 Euro.

§ 5§ 6 Inkrafttreten, Außerkraftreten Diese Verordnung tritt am 1.

März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom
  2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -357-) und
  3. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom
  4. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -358-) außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.