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§ 3 ThürBesG Landesnorm Thüringen - Anspruch auf Besoldung Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.09.2015 gültig bis: 3

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 * § 3 Anspruch auf Besoldung

(1)Die Beamten und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amts mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte oder Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 19 Satz 1 Halbsatz 2 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2)Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3)Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5)Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 15 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto der Empfänger; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(6)Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7)Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürBesG, vom 24.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 31.08.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_!_3

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