Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 * § 23 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1)Bei der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) dürfen die Anteile der Beförderungsämter die nachfolgenden Obergrenzen nicht überschreiten. Gebündelt bewertete Funktionen (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind anteilig im Verhältnis der Obergrenzen den Besoldungsgruppen zuzuordnen; soweit Beförderungsämter mit einer Amtszulage ausgestattet sind, sind diese in der Obergrenze der jeweiligen Besoldungsgruppe enthalten. Die Obergrenzen betragen
- im mittleren Dienst: in der Besoldungsgruppe A 8 35 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9 10 v. H.
- im gehobenen Dienst: in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12 17 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13 8 v. H.
- im höheren Dienst: in der Besoldungsgruppe A 15 25 v. H. in der Besoldungsgruppe A 16 5 v. H.
(2)Abweichend von Absatz 1 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen hinsichtlich der Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
- in der Besoldungsgruppe A 9: mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten 33 v. H. mittlerer Dienst der Steuerverwaltung 33 v. H. mittlerer Polizeivollzugsdienst 55 v. H. mittlerer technischer Dienst 15 v. H. Gerichtsvollzieherdienst 35 v. H.
- in der Besoldungsgruppe A 11 gehobener technischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 40 v. H.
- in der Besoldungsgruppe A 12: gehobener technischer Dienst 30 v. H. gehobener Dienst der Steuerverwaltung 30 v. H.
- in der Besoldungsgruppe A 13: gehobener Polizeivollzugsdienst 10 v. H. gehobener Dienst der Steuerverwaltung 10 v. H. gehobener technischer Dienst 12 v. H. Amtsanwaltsdienst 60 v. H.
- in der Besoldungsgruppe A 15 ärztlicher Dienst 25 v. H. höherer technischer, naturwissenschaftlicher, agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst 25 v. H. höherer Dienst der Steuerverwaltung 40 v. H.
- in der Besoldungsgruppe A 16 ärztlicher Dienst 10 v. H. höherer Polizeivollzugsdienst 10 v. H. höherer technischer Dienst 10 v. H. höherer Justizverwaltungsdienst bei den oberen Landesgerichten 10 v. H. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Überschreiten infolge von Veränderungen der Behördenstruktur oder von Verfahrensabläufen die Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Neubewertung der die Obergrenzen überschreitenden Funktionen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren ausgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Thüringer Besoldungsordnung A aus den gleichen Gründen überschritten werden. Nach sachgerechter Bewertung können die Anteile der Beförderungsämter ferner in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums die Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 überschreiten.
(4)Die Obergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Obergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Dienstposten bei einem Dienstherrn, im Bereich des Landes im nachgeordneten Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der nicht durch dieses Gesetz bewerteten Dienstposten. Ergeben sich bei der Berechnung der Obergrenzen Bruchteile, so sind diese unter 0,5 abzurunden und bei 0,5 und mehr aufzurunden. Werden Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 auf die nachgeordneten Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden getrennt angewendet und ergibt sich in Anwendung des Satzes 3 ein Bruchteil von weniger als 0,5, kann abweichend von Satz 2 ein Beförderungsamt ausgebracht werden.
(5)Die Obergrenzen gelten nicht für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände sowie für oberste Landesbehörden, Lehrer und sonstiges pädagogisches oder wissenschaftliches Personal an öffentlichen Schulen und Hochschulen sowie für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 § 23 ThürBesG, vom 24.06.2008, gültig ab 01.07.2008 bis 31.07.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_!_23