Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 * § 24 Bemessung des Grundgehalts
(1)Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen. Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2)Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(3)Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
- Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(4)Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.
(5)Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 § 24 ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.08.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_!_24