Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 * § 38 Stufen des Familienzuschlags
(1)Die Stufe 1 erhalten
- verheiratete Beamte und Richter,
- verwitwete Beamte und Richter,
- geschiedene Beamte und Richter sowie Beamte und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
- andere Beamte und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte und Richter, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte oder Richter es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten oder Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2)Die Stufe 2 und die folgenden Stufen erhalten die Beamten und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Anzahl der Stufen richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3)Steht der Ehegatte eines Beamten oder Richters als Beamter, Richter, Soldat oder tariflich Beschäftigter im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte oder Richter den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 Abs.1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
(4)Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird dieser dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.
(5)Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 ist die Tätigkeit im Dienste eines Landes, des Bundes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(6)Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 5) dürfen die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.08.2015 § 38 ThürBesG, vom 22.09.2011, gültig ab 01.07.2009 bis 31.07.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_!_38