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ThürBesG Landesnorm Thüringen Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.08.2014 gültig bis: 31.12.20

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom

  1. Juni 2008 * Besoldungsgruppe A 14 Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Oberkonservator - als wissenschaftlicher Referent mit besonderen Fachaufgaben im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - [3] Oberrat Beratungsoberschulrat - als Schulpsychologe - Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - [1] Förderschulkonrektor - als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 90 bis zu 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 45 bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [4] - als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [2] [4] - als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten - [2] Förderschulrektor - als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt bis zu 45 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [4] - als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 90 bis zu 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 45 bis zu 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [2] [4] Gemeinschaftsschulkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 360 Schülern - [2] Gemeinschaftsschulrektor - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit bis zu 180 Schülern - - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - [2] Oberstudienrat an einer Hochschule - als Lehrkraft für besondere Aufgaben - Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - Regelschulkonrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - - als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern - [2] Regelschulrektor - einer Regelschule mit bis zu 180 Schülern - - einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - [2] Rektor - einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - Schulrat - als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt - [1] Seminarrektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - - als ständiger Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - [2] Zweiter Förderschulkonrektor - als der zweite ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 270 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 135 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [4] - als der zweite ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten - Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor - einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülern - Zweiter Regelschulkonrektor - einer Regelschule mit mehr als 540 Schülern - Weitere Fassungen dieser Norm Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
  2. Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 [2]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [3]) Bei Objekten von besonderer finanzieller, kulturpolitischer oder kulturtouristischer Bedeutung. [4]) Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000176 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_A_14

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