Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom
- Juni 2008 * Besoldungsgruppe A 15 Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Direktor [3] Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen [1] Hauptkonservator - als Leiter einer Abteilung des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Landesarchäologe - als Leiter des Fachbereichs Archäologische Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Fachdirektor - als Leiter eines Arbeitsbereiches am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - [2] - als Leiter eines Referates beim Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - Förderschulrektor - als Leiter eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit insgesamt mehr als 180 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit insgesamt mehr als 90 Schülern an dem Förderzentrum und im Netzwerk - [5] - als Leiter eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten - Gemeinschaftsschulrektor - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, mit mehr als 360 Schülern - Regelschulrektor - einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern - Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Arbeitsbereichs eines Schulamtes - Seminardirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - - als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für Lehrerausbildung - Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Leiters - einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - [4] - einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern - [2] [4] - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit bis zu 360 Schülern - - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit mehr als 360 Schülern - [2] - eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern - - eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern - [2] - als Leiter - einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - [2] [4] - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit bis zu 360 Schülern - [2] - eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern - [2] - eines Kollegs - Weitere Fassungen dieser Norm Besoldungsgruppe A 15 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 Besoldungsgruppe A 15 ThürBesG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) Besoldungsgruppe A 15 ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfalllversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom
- Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) in der jeweils geltenden Fassung ein Punktwert von unter 15 festgesetzt wurde. [2]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [2]) Erhält eine Amtszulage nachAnlage 8 [2]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [3]) Erhält als Leiter eines Arbeitsbereichs am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien eine Amtszulage nach Anlage
- [4]) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. [5]) Bei Schülern im Netzwerk rechnen zwei Schüler als einer. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000177 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_A_15
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