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ThürBesG Landesnorm Thüringen Besoldungsgruppe A 12 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.01.2015 (gegenstandslos)

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom

  1. Juni 2008 * Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwalt [1] Amtsrat Kriminalhauptkommissar [2] Polizeihauptkommissar [2] Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof - Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - [6] Fachlehrer - an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht - [3] [4] - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - [2] [5] Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen - [12] - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium - [1] [13] - als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern - [8] - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen - [10] - als Lehrer an einer Förderschule - [6] [11] - an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - [1] Förderschullehrer - als Lehrer im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - [1] [7] - als Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - [1] [6] [9] Lehrer im Justizvollzugsdienst [1] Regelschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung - [1] [13] [14] Weitere Fassungen dieser Norm Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
  2. Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt [2]) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 [3]) Die Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend. [4]) Als Beförderungsamt für Fachlehrer gemäß der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 nach mindestens vierjähriger entsprechender Tätigkeit in Besoldungsgruppe A 11 [5]) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. [6]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [7]) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und für Freundschaftspionierleiter/ Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen in einem Haupt- und Nebenfach und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik [8]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt [9]) Für Lehrkräfte mit einem Abschluss als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik [10]) Die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. Die Besoldungsgruppe A 12 ist Eingangsamt ab dem
  3. Januar
  4. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. [11]) Die Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. Die Besoldungsgruppe A 12 ist Eingangsamt ab dem
  5. Januar
  6. [12]) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im neuen Schulsystem anerkannt ist [13]) Auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) Auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) [14]) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000202 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_A_12

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