Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom
- Juni 2008 * Besoldungsgruppe A 13 Akademischer Rat - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Konservator - als wissenschaftlicher Referent im Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Oberamtsanwalt [1] Oberamtsrat [2] [3] Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof - Rat Beratungsschulrat - als Schulpsychologe - [4] Fachrektor - als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - [5] Förderschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an einer Förderschule bei entsprechender Verwendung - [4] [6] - als Lehrer und Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - [7] Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern - Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - Lehrer - als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule - [8] [9] [10] - mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und entsprechender Verwendung - [4] [11] [12] Oberlehrer im Justizvollzugsdienst Regelschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung - [13] [14] [15] [16] Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - [17] Schulrat - als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt - [5] Studienrat an einer Hochschule - als Lehrkraft für besondere Aufgaben - Seminarschulrat - als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - [17] Studienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - Weitere Fassungen dieser Norm Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. [2]) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. [3]) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von nach denen in Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Funktionen abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. [4]) Als Eingangsamt Als Eingangsamt Als Eingangsamt [5]) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 [6]) Auch für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer sonderpädagogischen Hochschulzusatzausbildung [7]) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß den Fußnoten 7 und 9 zur Besoldungsgruppe A 12 nach mindestens dreißigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens fünf Jahre im neuen Schulsystem seit dem
- August 1991, oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem
- August 1991, oder nach mindestens zehnjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem
- August 1991, oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem
- August
- Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. [8]) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 bei Verwendung an einem Gymnasium [9]) Für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 mit mindestens vierjähriger, aber weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassender Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums beziehungsweise einer weniger als vier Jahre umfassenden Lehrtätigkeit im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem
- August 1991 als Eingangsamt [10]) Lehrkräfte gemäß Fußnote 9, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwendung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden. [11]) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit weniger als vierjähriger Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen im neuen Schulsystem seit dem
- August 1991 [12]) Lehrkräfte gemäß Fußnote 11, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden. [13]) Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. [14]) Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. [15]) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für Lehrer im Regelschulbereich ausgewiesen werden. [16]) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 [17]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000203 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_A_13
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