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ThürBesG Landesnorm Thüringen II. Stellenzulagen Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.09.2015 gültig bis: 31.08.2016

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom

  1. Juni 2008 * II. Stellenzulagen
  2. Zulage für Beamte als fliegendes Personal

(1)Beamte erhalten
  1. a)als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,
  2. b)als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2)Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.
(3)Wird dem Beamten die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a nach Absatz 2 Satz 1 weitergewährt und wechselt er in eine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b, so erhält er die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 weiter. Soweit die Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 endet, wird der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist bei der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b angerechnet. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. 2. Zulage für Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Beamte, die beim Amt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. 3. Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1)Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.
(3)Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 4. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1)Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 5. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1)Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2)Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt. 6. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung
(1)Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2)Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt. 7. Allgemeine Zulage Eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
  1. a)Beamte des mittleren Dienstes
  2. aa)in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
  3. bb)in der Besoldungsgruppe A 9,
  4. b)Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes. 8. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, das für Beamte bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte tätig ist, diese erstattet. § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung. 9. Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern
(1)Beamte erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter 'Seminarschulrat' oder 'Seminarrektor' der Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.
(2)Absatz 1 gilt auch während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von Beamten in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum Erwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des Berufsschullehrers ( § 3 Nr. 6 Buchst. e , § 4 Abs. 1 und § 43 Nr. 1 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 - GVBl. S. 317 - in der jeweils geltenden Fassung) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.
(3)Erfüllt ein Beamter die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, wird die Zulage nur einmal gewährt.
  1. Zulage für die Verwendung bei Erstaufnahmeeinrichtungen Beamte, die für mindestens einen Monat überwiegend bei einer Erstaufnahmeeinrichtung verwendet werden, erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage
  2. Die Stellenzulage wird ab dem Beginn der Verwendung und längstens bis zum
  3. Dezember 2017 gewährt. Weitere Fassungen dieser Norm II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 31.01.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 31.07.2014 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 25.10.2011, gültig ab 01.07.2012 bis 31.12.2012 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 30.06.2012 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 22.09.2011, gültig ab 01.10.2011 bis 31.12.2011 II. Stellenzulagen ThürBesG, vom 19.06.2009, gültig ab 31.07.2009 bis 30.09.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
  4. Juni 2008 (GVBl. S. 134) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 134 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000247 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_II._Stellenzulagen

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