Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom
- Juni 2008 * Besoldungsgruppe A 16 Direktor des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Direktor der Verwaltungsschule Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen [1] Landeskonservator - als Leiter des Fachbereichs Bau- und Kunstdenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie - Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - [2] - in der Hochschulaufsicht - Leitender Direktor [6] Ministerialrat - bei einer obersten Landesbehörde - [5] Leitender Schulamtsdirektor - als Schulaufsichtsbeamter und Leiter eines Schulamts - [3] Leitender Seminardirektor - als Leiter eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung - Oberstudiendirektor - als Leiter - einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern - [4] - einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, mit mehr als 360 Schülern - - eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern - - als stellvertretender Leiter des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - Weitere Fassungen dieser Norm Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.08.2015 Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter ein Punktwert von mindestens 15 festgesetzt wurde. [2]) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung [3]) Der Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern dem Schulamt die Fachaufsicht über mindestens 100 Schulen und 3 000 nachgeordnete staatliche Bedienstete obliegt. [4]) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. [5]) Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 16 bei einer obersten Landesbehörde führen die Amtsbezeichnung "Leitender Polizei-/Kriminaldirektor". [6]) Erhält als Leiter eines Schulamts, das die Voraussetzungen der Fußnote 3 erfüllt, eine Amtszulage nach Anlage 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000262 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_A_16
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