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ThürBesG Landesnorm Thüringen Anlage 3 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.07.2008 gültig bis: 31.12.2011

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom

  1. Juni 2008 * Anlage 3 Besoldungsordnung R Vorbemerkungen
  2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 gilt entsprechend.
  3. Allgemeine Zulage Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage
  4. Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts [1] Direktor des Arbeitsgerichts [1] Direktor des Sozialgerichts [1] Staatsanwalt [2] Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberverwaltungsgericht Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts [3] Direktor des Arbeitsgerichts [3] Direktor des Sozialgerichts [3] Vizepräsident des Landgerichts [4] Vizepräsident des Verwaltungsgerichts [4] Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [5] - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [6] - als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft - Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [7] Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Präsident des Landgerichts [1] Präsident des Verwaltungsgerichts [1] Vizepräsident des Finanzgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts [2] Vizepräsident des Landessozialgerichts [2] Vizepräsident des Landgerichts [3] Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts [2] Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [4] - als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft - - als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft und Vertreter des Generalstaatsanwalts - [2] Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Landgerichts [1] Präsident des Verwaltungsgerichts [1] Vizepräsident des Oberlandesgerichts Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [2] Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Finanzgerichts Präsident des Landgerichts [1] Präsident des Verwaltungsgerichts [2] Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landessozialgerichts Präsident des Landgerichts [1] Präsident des Oberverwaltungsgerichts Generalstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 7 Besoldungsgruppe R 8 Präsident des Oberlandesgerichts Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 3 ThürBesG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.08.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
  5. Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [1]) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. [1]) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [1]) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [1]) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [1]) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [2]) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. [2]) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen [2]) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 [2]) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte [2]) An einem Gericht mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [3]) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 [3]) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt [4]) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 [4]) Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte [5]) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage
  6. [6]) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage
  7. [7]) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000278

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