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ThürBesG Landesnorm Thüringen Besoldungsgruppe R 2 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 gültig ab: 01.01.2012 gültig bis: 31.08.201

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom

  1. Juni 2008 * Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberverwaltungsgericht Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtsführender Richter - [1] - als der ständige Vertreter eines Direktors - [2] Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts [3] Direktor des Arbeitsgerichts [3] Direktor des Sozialgerichts [3] Vizepräsident des Landgerichts [4] Vizepräsident des Verwaltungsgerichts [4] Oberstaatsanwalt - als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [5] - als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [6] - als Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft - Leitender Oberstaatsanwalt - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - [7] Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz vom
  2. Juni 2008 (GVBl. S. 134) [1]) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. [2]) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen [3]) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8 [4]) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 [5]) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage
  3. [6]) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage
  4. [7]) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003875NN00000000281 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BesG_TH_Besoldungsgruppe_R_2

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