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§ 2 ThürSlaPVO 2024 Landesnorm Thüringen - Höhe des Sachkostenbeitrags Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauscha

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs und der Pauschalerstattung für das Haushaltsjahr 2024 (ThürSlaPVO 2024) Vom 12. November 2024 § 2 Höhe des Sachkostenbeitrags

(1)Der jährliche Sachkostenbeitrag im Haushaltsjahr 2024 beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler 1. an Grundschulen 468 Euro, 2. an Regelschulen 459 Euro, 3. an Gemeinschaftsschulen
  1. a)in der Primarstufe 468 Euro,
  2. b)in der Sekundarstufe 459 Euro, 4. an Gesamtschulen 381 Euro, 5. an Gymnasien 392 Euro, 6. an Kollegs 381 Euro, 7. an berufsbildenden Schulen der Schulform
  3. a)der Berufsschule Teilzeit-/Blockunterricht 172 Euro,
  4. b)der Berufsfachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro,
  5. c)der Höheren Berufsfachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro,
  6. d)der Fachoberschule Vollzeitunterricht 418 Euro,
  7. e)des beruflichen Gymnasiums Vollzeitunterricht 418 Euro,
  8. f)der Fachschule Vollzeitunterricht 418 Euro, Teilzeitunterricht 172 Euro,
  9. g)der Förderberufsschule Vollzeitunterricht 555 Euro, Teilzeitunterricht 319 Euro, 8. an berufsbildenden Schulen
  10. a)in Vorklassen 555 Euro,
  11. b)im Berufsvorbereitungsjahr Vollzeitunterricht 555 Euro, Teilzeitunterricht 319 Euro, 9. im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei sonderpädagogischem Förderbedarf
  12. a)in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Hören sowie emotionale und soziale Entwicklung Vollzeitunterricht 859 Euro, Teilzeitunterricht 329 Euro,
  13. b)in den Förderschwerpunkten Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung Vollzeitunterricht 1 811 Euro, Teilzeitunterricht 691 Euro,
  14. c)im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Vollzeitunterricht 1 657 Euro, Teilzeitunterricht 633 Euro, 10. an regionalen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten
  15. a)Hören 560 Euro,
  16. b)Sehen 1 811 Euro,
  17. c)körperliche und motorische Entwicklung 1 811 Euro,
  18. d)Lernen 560 Euro,
  19. e)Sprache 560 Euro,
  20. f)emotionale und soziale Entwicklung 560 Euro,
  21. g)geistige Entwicklung 1 657 Euro.
(2)Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im gemeinsamen Unterricht in den Klassenstufen 1 und 2 bemisst sich der Sachkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 9 Buchst. a nach Absatz 1 Nr. 1.
(3)Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, denen der sonderpädagogische Förderbedarf im Lernen am Ende der Klassenstufe 8 aberkannt wird und die nach § 7a Abs. 5 Satz 1 ThürSchulG im Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an der Förderschule verbleiben, bemisst sich der Sachkostenbeitrag nach Absatz 1 Nr. 2. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2024, 688 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003888NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchullastDV_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.