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§ 2 1. DVOThürWaldG Landesnorm Thüringen - Benutzung des Waldes Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) vom 27. Juli

Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (

  1. DVOThürWaldG) Vom
  2. Juli 1995 § 2 Benutzung des Waldes

(1)Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
(2)Als Reitwege eignen sich insbesondere diejenigen Wege und Straßen,
  1. die mit Wegen außerhalb des Waldes oder anderen Reitwegen eine Verbindung aufweisen und
  2. auf denen das Reiten oder Kutschfahren keine wesentliche Beeinträchtigung anderer Erholungssuchender zur Folge hat. Zur Kennzeichnung von Reitwegen sind Schilder und Reitwegemarkierungen nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden. Jedes Reit- und Kutschpferd hat im Wald beidseitig am Kopf je ein gut sichtbares, mit einer Registriernummer versehenes Kennzeichen nach Nummer 7 der Anlage zu tragen. Kennzeichen anderer Länder werden anerkannt. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die untere Forstbehörde. Die untere Forstbehörde erfasst die Ausgabe der Kennzeichen unter Registrierung von Name und Anschrift (Hauptwohnung) des Pferdehalters in einem zentralen EDV-System. Gewerblichen Pferdehaltern ist es gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben. Über die Vergabe dieser Kennzeichen ist ein Nachweis (Reitbuch) zu führen. Der unteren Forstbehörde ist auf Verlangen Einblick oder Auskunft zu geben.
(3)Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Wintersportanlagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck und nur mit geeigneter Ausrüstung betreten werden. Zur Kennzeichnung ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.
(4)Unter die genehmigungspflichtige Benutzung von Waldwegen durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG fällt insbesondere das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor, sowie das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen.
(5)Um eine unzulässige Benutzung durch Fahrzeuge nach § 6 Abs. 6 Satz 1 ThürWaldG auszuschließen, können Wege oder Straßen mit Schranken versehen werden. Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, die Schranken gesperrter Waldwege und Straßen offen zu halten oder den Schlüssel auszuhändigen. Zur Gewährleistung der Durchfahrtsberechtigung für Inhaber einer Sonderparkgenehmigung ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG ) sollen diese nur Waldwege befahren, die zuvor mit der unteren Forstbehörde abgestimmt wurden. Für Waldwege oder Straßen, die mit Schranken versehen werden, sind Schilder nach Nummer 3 der Anlage zu verwenden.
(6)Inhaber einer Sonderparkgenehmigung haben diese beim Befahren des Waldes von außen gut sichtbar an ihrem PKW anzubringen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 1. DVOThürWaldG, vom 10.02.2004, gültig ab 20.02.2004 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1995, 299 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003897NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaldG1DV_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.