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§ 2 ThürBR-VO Rhön Landesnorm Thüringen - Schutzzweck Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön (ThürBR-VO Rhön) vom 12. September 1990 (GBl. SDR N

Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön (ThürBR-VO Rhön) Vom

  1. September 1990 (GBl. SDR Nr. 1476) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 1998 § 2 Schutzzweck

(1)Mit der Festsetzung des Biosphärenreservats Rhön wird bezweckt, in den Teilflächen entsprechend den Zielen der Raumordnung die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung in Einklang zu bringen sowie die naturräumliche Eigenart der Rhön im Rahmen einer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Insbesondere sind 1.
  1. a)charakteristische Lebensgemeinschaften mit ihrer Biodiversität einschließlich der Wild- und früheren Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten,
  2. b)natürliche und naturnahe Wälder,
  3. c)die Fließ- und Standgewässer sowie Moore und Verlandungsflächen zu erhalten und zu entwickeln, 2. historische Nutzungsformen der Weidewirtschaft zur Pflege des Grünlands zu erhalten oder wiederherzustellen, 3. Freilandforschungen sowie Studien- und Demonstrationsmöglichkeiten zur Umsetzung des UNESCO-Programms 'Der Mensch und die Biosphäre' durchzuführen und zu schaffen, 4. die Entwicklungszone für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern, 5. Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, beispielhaft zu entwickeln und zu erproben.
(2)Wesentliche Bestandteile des Biosphärenreservats Rhön sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Biosphärenreservat Rhön hat im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in der Anlage 2 aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel ist, für die in der Anlage 2 zu der jeweiligen Fläche genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Das in Anlage 3 aufgeführte Vogelschutzgebiet ist Lebensraum der dort genannten Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
  2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Für diese Arten ist ein dauerhaft günstiger Erhaltungszustand zu sichern. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und des Vogelschutzgebiets sind die beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (oberste Naturschutzbehörde) niedergelegten und archivmäßig verwahrten FFH-Karten im Maßstab 1:
  3. § 1 Abs. 7 Satz 5 gilt entsprechend. Die Abgrenzung dieser Gebiete ist zudem der Übersichtskarte nach Anlage 1 zu entnehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 329, 383 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000389ENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BioresRh%C3%B6nV_TH_!_2

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