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§ 4 ThürBGZustVO Landesnorm Thüringen - Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz (Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung -ThürBGZustVO-) Vom 1. November 200

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz (Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung - ThürBGZustVO -) vom

  1. November 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Geologiedatengesetz (Thüringer Bergrecht- und Geologiedaten-Zuständigkeitsverordnung - ThürBGZustVO -) vom
  2. November 2002 13.12.2002 Eingangsformel 13.12.2002 § 1 - Zuständigkeiten der Behörden 01.10.2024 § 2 - Übertragung von Ermächtigungen 01.01.2019 § 3 - Fachaufsicht 01.01.2019 § 4 - Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz 01.04.2021 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.01.2019 Aufgrund des § 32 Abs. 3, des § 68 Abs. 1 Satz 2 und des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom
  3. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom
  4. August 2002 (BGBl. I S. 3322), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  6. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten der Behörden

(1)Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder sich aus Rechtsverordnungen oder aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Satz 1 einheitliche Stelle
  1. nach § 57e Abs. 2 und 3 BBergG in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme und
  2. nach § 11a Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme.
(2)Das für den Bergbau zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.
(3)Zuständige Behörde für die Ausführung des § 110 Abs. 6 BBergG ist jeweils die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

§ 1§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

(1)Die Ermächtigung der Landesregierung 1. zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG, 2. zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung
  1. a)des Bundesberggesetzes nach § 142 Satz 1 BBergG und
  2. b)von aufgrund des § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen sowie 3. zur Bestimmung der zuständigen Behörde oder Stelle nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 BBergG wird auf das für den Bergbau zuständige Ministerium übertragen. Der Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(2)Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die dem Schutze des Lebens und der Gesundheit dienen, hat das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören.

§ 2

§ 3 Fachaufsicht Das für den Bergbau zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie über die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus.

§ 3§ 4 Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz

(1)Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für den Vollzug des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
(2)Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 GeolDG.

§ 4§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Thüringer Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bergämter vom
  2. Juli 1997 (GVBl. S. 289),
  3. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den fortgeltenden bergrechtlichen Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom
  4. November 1993 (GVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom
  5. November 1995 (GVBl. S. 352),
  6. die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom
  7. Mai 1994 (GVBl. S. 632) und
  8. die Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom
  9. Mai 1994 (GVBl. S. 545).

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.