Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008 * § 5 Kapazitätsermittlung
(1)Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das für Hochschulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung der Hochschulen hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten.
(2)Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben aus Gebühren finanzierte Maßnahmen nach § 3 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom
- Dezember 2006 (GVBl. S. 601-644-) in der jeweils geltenden Fassung und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 ThürHZG, vom 10.10.2019, gültig ab 01.12.2019 bis 30.11.2020 § 5 ThürHZG, vom 23.05.2011, gültig ab 31.05.2011 bis 30.11.2019 § 5 ThürHZG, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 11.06.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom
- Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_5