Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008 * § 6 Örtliches Auswahlverfahren
(1)In den Fällen, in denen von einer Hochschule eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt ist, findet ein örtliches Auswahlverfahren statt.
(2)Bewerber, die dem in § 3 genannten Personenkreis angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.
(3)Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze (Vorabquote) vorzubehalten für:
- Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
- ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben und über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
- Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium). Der Anteil der für Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 und 4 vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein, als der Anteil dieser Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Werden Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung der entsprechenden Studienplätze im Rahmen des Absatzes
- Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Bewerber nach Satz 1 Nr. 3 werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Bewerber nach Satz 1 Nr. 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(4)Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
- 20 vom Hundert nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 60 vom Hundert nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach Absatz 5,
- 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 beteiligt, den er nachweisen kann. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 vorgesehen werden. Besteht nach der Anwendung des Satzes 4 Ranggleichheit, wird ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 3 angehört; im Übrigen erfolgt eine Entscheidung durch das Los.
(5)Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die Hochschule die Bewerber aus, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. Dabei kann sie ihrer Auswahl neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen oder mehrere der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde legen:
- in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
- studiengangspezifische Berufsausbildung oder einschlägige Berufstätigkeit,
- Motivations- oder Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
- das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen,
- das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests. Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss überwiegende Bedeutung zugemessen werden. Der Kreis der Bewerber, die beteiligt werden, kann auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach Satz 2, beschränkt werden (Vorauswahlverfahren).
(6)Die Festlegung der Auswahlmaßstäbe sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hochschule durch Satzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürHZG, vom 10.10.2019, gültig ab 01.12.2019 bis 30.11.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_6