← Deutschland

§ 10a ThürHZG Landesnorm Thüringen § 10 a - Eignungsquote Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 gültig ab: 01.12.2019 gü

Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008 * § 10 a Eignungsquote

(1)In der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze ausschließlich nach den schulnotenunabhängigen Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags . Der Auswahlentscheidung liegen folgende Maßgaben zugrunde:
  1. die Auswahlentscheidung ist anhand mindestens eines Kriteriums oder einer Kombination der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zu treffen,
  2. das Ergebnis mindestens eines fachspezifischen Studieneignungstests nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags oder eines Gesprächs oder anderen mündlichen Verfahrens nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ist in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und
  3. in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sind im Fall einer Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Staatsvertrags berufliche Vorerfahrungen und einschlägige praktische Tätigkeiten höher zu gewichten als andere nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags mögliche Vorerfahrungen.
(2)Die Zahl der Teilnehmer am jeweiligen Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags kann zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren durch Vorauswahl begrenzt werden. Die Hochschule trifft die Vorauswahlentscheidung anhand eines Kriteriums nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags oder nach dem Grad der Ortspräferenz. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen durch Satzung bestimmten Anteil an Studienplätzen erfolgen; der Anteil dieser Studienplätze nach Halbsatz 1 darf insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der in dem Studiengang im Rahmen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zu vergebenden Studienplätze betragen. Trifft die Hochschule eine Vorauswahlentscheidung, muss die Zahl der verbleibenden Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschule mindestens das Dreifache der jeweils zu vergebenden Studienplätze betragen.
(3)Besteht bei einer Auswahl nach den Absätzen 1 oder 2 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6 . Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6 . Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 Satz 4 und 5 . Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_10a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.