Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom
- Dezember 2008 * § 14 Verordnungsermächtigungen Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- Zulassungszahlen nach § 4 Abs. 1 festzusetzen, wenn die Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule im Fall des § 4 Abs. 5 untätig bleibt,
- ausführende Bestimmungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 4 und der Kapazitätsermittlung nach § 5 , insbesondere zur Festsetzung fächergruppenspezifischer Bandbreiten oder studiengangspezifischer Normwerte, zu erlassen,
- das Nähere zu der Auswahl in den einzelnen Quoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 sowie den §§ 6b , 10a , 11 und 15 Abs. 1 , insbesondere deren Höhe, zu Ausnahmen sowie zur Konkretisierung der Kriterien im Einzelnen, festzusetzen,
- den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens, insbesondere die Form, die Fristen und die Zuständigkeiten, sowie die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze zu regeln; in der Rechtsverordnung können die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
- Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren zu bestimmen,
- Einzelheiten zur Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern und zur Zulassung ausländischer Bewerber zu regeln,
- die Einzelheiten der Serviceleistungen nach § 13 Abs. 1 in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zu regeln, soweit diese nicht aufgrund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 10 des Staatsvertrags zu regeln sind, sowie die Einzelheiten der Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren und der Inanspruchnahme sonstiger Serviceleistungen nach § 13 festzulegen sowie
- das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich der Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürHZG, vom 23.05.2011, gültig ab 31.05.2011 bis 30.11.2019 § 14 ThürHZG, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.05.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom
- Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_14
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