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§ 14 ThürHZG Landesnorm Thüringen - Verordnungsermächtigungen Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 gültig ab: 01.12.201

Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom

  1. Dezember 2008 * § 14 Verordnungsermächtigungen Das für Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  2. Zulassungszahlen nach § 4 Abs. 1 festzusetzen, wenn die Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule im Fall des § 4 Abs. 5 untätig bleibt,
  3. ausführende Bestimmungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 4 und der Kapazitätsermittlung nach § 5 , insbesondere zur Festsetzung fächergruppenspezifischer Bandbreiten oder studiengangspezifischer Normwerte, zu erlassen,
  4. das Nähere zu der Auswahl in den einzelnen Quoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 sowie den §§ 6b , 10a , 11 und 15 Abs. 1 , insbesondere deren Höhe, zu Ausnahmen sowie zur Konkretisierung der Kriterien im Einzelnen, festzusetzen,
  5. den Ablauf des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens, insbesondere die Form, die Fristen und die Zuständigkeiten, sowie die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze zu regeln; in der Rechtsverordnung können die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung und ein elektronischer Bescheidversand vorgesehen werden,
  6. Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren zu bestimmen,
  7. Einzelheiten zur Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern und zur Zulassung ausländischer Bewerber zu regeln,
  8. die Einzelheiten der Serviceleistungen nach § 13 Abs. 1 in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zu regeln, soweit diese nicht aufgrund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 10 des Staatsvertrags zu regeln sind, sowie die Einzelheiten der Teilnahme der Hochschulen am Dialogorientierten Serviceverfahren und der Inanspruchnahme sonstiger Serviceleistungen nach § 13 festzulegen sowie
  9. das Nähere zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags für die Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich der Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürHZG, vom 23.05.2011, gültig ab 31.05.2011 bis 30.11.2019 § 14 ThürHZG, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.05.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom
  10. Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_14

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