Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008 * § 15 Übergangsbestimmungen
(1)In den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 ist in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach § 6b Abs. 2 im Rahmen einer Unterquote in Höhe von 20 Prozent neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a als Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) zu berücksichtigen; die berücksichtigungsfähige Wartezeit wird auf sieben Semester begrenzt. Das Kriterium der Wartezeit ist erheblich zu gewichten. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6 . Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6 . Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 .
(2)Die Regelungen zur Bildung von Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 10 sowie zur Bildung von Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 finden erstmalig im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 Anwendung.
(3)In den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.
(4)In den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren Anwendung, die dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen unmittelbar nachfolgen.
(5)Für Vergabeverfahren, die den Vergabeverfahren nach den Absätzen 3 und 4 vorangehen, finden die Bestimmungen des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung weiter Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 529 -530-) findet für die Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung begonnen wurden, weiter Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 ThürHZG, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.11.2019 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom
- Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_15