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§ 15 ThürHZG Landesnorm Thüringen - Übergangsbestimmungen Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 gültig ab: 01.12.2019 gü

Thüringer Hochschulzulassungsgesetz (ThürHZG) Vom 16. Dezember 2008 * § 15 Übergangsbestimmungen

(1)In den Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 ist in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach § 6b Abs. 2 im Rahmen einer Unterquote in Höhe von 20 Prozent neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a als Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) zu berücksichtigen; die berücksichtigungsfähige Wartezeit wird auf sieben Semester begrenzt. Das Kriterium der Wartezeit ist erheblich zu gewichten. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Ranggleichheit, gilt § 6b Abs. 1 Satz 5 und 6 . Näheres zu den Auswahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in einer Satzung nach § 6b Abs. 6 . Für die Auswahlentscheidung gilt § 6b Abs. 5 .
(2)Die Regelungen zur Bildung von Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 10 sowie zur Bildung von Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 finden erstmalig im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 Anwendung.
(3)In den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.
(4)In den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen findet das Thüringer Hochschulzulassungsgesetz in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung erstmalig auf die Vergabeverfahren Anwendung, die dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen unmittelbar nachfolgen.
(5)Für Vergabeverfahren, die den Vergabeverfahren nach den Absätzen 3 und 4 vorangehen, finden die Bestimmungen des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen geltenden Fassung weiter Anwendung. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
  1. Juni 2008 (GVBl. S. 529 -530-) findet für die Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung begonnen wurden, weiter Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 ThürHZG, vom 16.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.11.2019 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom
  2. Dezember 2008 (GVBl. S. 535). Das in Artikel 6 geregelte Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2013 ist aufgehoben durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungs- und -zugangsrechts vom 28.10.2013 (GVBl. S. 298). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 535 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038A5NN00000000068 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=HSchulZulG_TH_!_15

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