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ThürGIGAVO Landesnorm Thüringen Anlage - Bezuschussung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen im Rahmen des ThürGIG Verordnung zur Ausfüh

Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO) Vom 4. Mai 2007 Anlage zu § 5 Abs. 1 Bezuschussung von

Kosten für Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen im Rahmen des ThürGIG 1. Geltungsbereich: Die Regelung bezieht sich auf die Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Leistungen des ThürGIG. 2. Einsatzzeiten (Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten): Einsatzzeiten sind sowohl Dolmetsch- als auch Fahr- und Wartezeiten. Diese werden in gleicher Höhe pro volle Zeitstunde pro Dolmetscher mit bis zu 42,50 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde mit bis zu 21,25 Euro bezuschusst. Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalsätzen für Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten sowie Fahrkosten (s. Ziffer 3) ist - z. B. bei umfangreichen und/oder langfristigen Einsätzen - möglich. 3. Wegstreckenentschädigung: Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts. 4. Umsatzsteuer: Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich erstattungsfähig. 5. Ausfallkosten: Wird ein Einsatztermin innerhalb von drei Werktagen vor dem Einsatz abgesagt, können Ausfallkosten von 50 Prozent der Einsatzzeit erhoben werden. Wird der Termin einen Werktag vor dem Einsatz abgesagt, betragen die Ausfallkosten 100 Prozent. Ausfallkosten werden allerdings nur übernommen, wenn kurzfristig kein anderer Einsatz statt des ausgefallenen Termins wahrgenommen werden kann. 6. Doppeleinsatz: 6.1 Ein Fall für eine Doppelbesetzung mit zwei Dolmetschern liegt vor, wenn die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 60 Minuten dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen/Unterbrechungen durch den/die Dolmetscher besteht. 6.2 Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung bestimmt sich im Übrigen insbesondere nach folgenden Kriterien: - Vier oder mehr Gesprächsteilnehmer (ohne Dolmetscher), - Fehlen einer Steuerungsmöglichkeit des Dolmetschers zur Regelung von Pausen/Unterbrechungen während der Dolmetschzeit, - Dolmetschen bei inner- wie außerbetrieblichen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen und Lehrgängen mit einem Theorieanteil von mehr als 50 Prozent. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Dauer der Dolmetschzeit vorzunehmen. 6.3 Im Übrigen kann in besonders gelagerten Fällen in gemeinsamer Abstimmung zwischen hörbehinderten Menschen, Dolmetschern und dem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Doppelbesetzung vereinbart werden. 7. Qualifikation Gebärdensprachdolmetscher, die entsprechend dieser Empfehlungen honoriert werden können, sind:

  1. a)Dolmetscher, die folgende Berufsabschlüsse nachweisen können: - Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (Universität) - Diplom-Gebärdensprachdolmetscher (FH) - Staatl. geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (Staatl. Prüfungsamt Darmstadt) - Staatl. geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (Staatl. Prüfungsstelle München) - Geprüfter Gebärdensprachdolmetscher (IHK Düsseldorf)
  2. b)Dolmetscher, die bis 31. Dezember 2006 eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich absolviert haben: - Berufsbegleitende Ausbildung am Ausbildungszentrum für Gebärdensprachdolmetscher, Zwickau - Weiterbildendes Studium, Qualifikation zum Gebärdensprachdolmetscher der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität und der Fachhochschule, Frankfurt/Main - Berufsbegleitende Ausbildung des Instituts für Gebärdensprache in Baden-Württemberg - Modellversuch Gebärdensprachdolmetscher-Ausbildung NRW (Mo Ves DO) - Berufsbegleitende Ausbildung des Projektes SIGNaLE, Berlin Im Sinne der Qualitätssicherung sollten die Gebärdensprachdolmetscher unter Punkt a bei der Vergabe von Dolmetschereinsätzen bevorzugt berücksichtigt werden. 8. Sonderregelung: Sofern Gebärdensprachdolmetscher mit dem unter Punkt 7 geforderten Qualifikationen nicht verfügbar sind, können Gebärdensprachdolmetscher ohne anerkannten Abschluss vergütet werden. Die Vergütung beträgt in diesen Fällen 30 Euro je volle Zeitstunde und 15 Euro je angefangene halbe Zeitstunde. Alle weiteren Regelungen gelten ohne Einschränkung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 69 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038ACNN00000000029

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.