Kosten für Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen im Rahmen des ThürGIG 1. Geltungsbereich: Die Regelung bezieht sich auf die Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Leistungen des ThürGIG. 2. Einsatzzeiten (Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten): Einsatzzeiten sind sowohl Dolmetsch- als auch Fahr- und Wartezeiten. Diese werden in gleicher Höhe pro volle Zeitstunde pro Dolmetscher mit bis zu 42,50 Euro, je angefangene halbe Einsatzstunde mit bis zu 21,25 Euro bezuschusst. Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht gesondert berechnet. Die Vereinbarung von Pauschalsätzen für Dolmetsch-, Fahr- und Wartezeiten sowie Fahrkosten (s. Ziffer 3) ist - z. B. bei umfangreichen und/oder langfristigen Einsätzen - möglich. 3. Wegstreckenentschädigung: Die Wegstreckenentschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts. 4. Umsatzsteuer: Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuer zusätzlich erstattungsfähig. 5. Ausfallkosten: Wird ein Einsatztermin innerhalb von drei Werktagen vor dem Einsatz abgesagt, können Ausfallkosten von 50 Prozent der Einsatzzeit erhoben werden. Wird der Termin einen Werktag vor dem Einsatz abgesagt, betragen die Ausfallkosten 100 Prozent. Ausfallkosten werden allerdings nur übernommen, wenn kurzfristig kein anderer Einsatz statt des ausgefallenen Termins wahrgenommen werden kann. 6. Doppeleinsatz: 6.1 Ein Fall für eine Doppelbesetzung mit zwei Dolmetschern liegt vor, wenn die Dolmetschzeit zusammenhängend länger als 60 Minuten dauert und keine Möglichkeit zur Steuerung von Pausen/Unterbrechungen durch den/die Dolmetscher besteht. 6.2 Die Angemessenheit einer Doppelbesetzung bestimmt sich im Übrigen insbesondere nach folgenden Kriterien: - Vier oder mehr Gesprächsteilnehmer (ohne Dolmetscher), - Fehlen einer Steuerungsmöglichkeit des Dolmetschers zur Regelung von Pausen/Unterbrechungen während der Dolmetschzeit, - Dolmetschen bei inner- wie außerbetrieblichen Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen und Lehrgängen mit einem Theorieanteil von mehr als 50 Prozent. Dabei ist eine Gesamtwürdigung der Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Dauer der Dolmetschzeit vorzunehmen. 6.3 Im Übrigen kann in besonders gelagerten Fällen in gemeinsamer Abstimmung zwischen hörbehinderten Menschen, Dolmetschern und dem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Doppelbesetzung vereinbart werden. 7. Qualifikation Gebärdensprachdolmetscher, die entsprechend dieser Empfehlungen honoriert werden können, sind:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.