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§ 3 ThürLehrauftragsVO Landesnorm Thüringen - Grundsätze für die Vergütung von Lehraufträgen Thüringer Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen (Thüringer Lehrauftragsverordnung -ThürLehrauftragsVO-) Vom 16. Januar 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Thüringer Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen (Thüringer Lehrauftragsverordnung - ThürLehrauftragsVO -) vom

  1. Januar 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Grundsätze für die Vergabe und Vergütung von Lehraufträgen (Thüringer Lehrauftragsverordnung - ThürLehrauftragsVO -) vom
  2. Januar 2020 29.02.2020 Eingangsformel 29.02.2020 § 1 - Geltungsbereich, Begriff Lehrveranstaltungsstunde 01.10.2024 § 2 - Grundsätze für die Vergabe von Lehraufträgen 01.10.2024 § 3 - Grundsätze für die Vergütung von Lehraufträgen 01.10.2024 § 4 - Hochschulsatzungen 29.02.2020 § 5 - Berichte 01.10.2024 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 01.10.2024 § 7 - Inkrafttreten 29.02.2020 Aufgrund des § 93 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom
  3. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich, Begriff Lehrveranstaltungsstunde

(1)Diese Verordnung gilt für die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ThürHG.
(2)Eine Lehrveranstaltungsstunde im Sinne dieser Verordnung entspricht einer Lehrveranstaltungsstunde nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1§ 2 Grundsätze für die Vergabe von Lehraufträgen

(1)Das Lehrangebot ist vorrangig durch Lehrpersonal abzusichern, das in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis an der Hochschule beschäftigt ist. Personen, die bereits aufgrund eines Angestellten- oder Beamtenverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(2)Lehraufträge können nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ThürHG grundsätzlich nur zur Ergänzung des Lehrangebots erteilt werden. Eine Ergänzung des Lehrangebots liegt vor, wenn ein besonderer Bezug zur beruflichen Praxis hergestellt werden soll oder wenn in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Gastlehrende gewonnen werden sollen. Zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach sind Lehraufträge zulässig, wenn 1. sie nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ThürHG in der künstlerischen Ausbildung oder in den Studiengängen der Dualen Hochschule erteilt werden oder 2. begründete Ausnahmefälle vorliegen.
(3)Begründete Ausnahmefälle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegen insbesondere vor, wenn
  1. für eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrveranstaltung wissenschaftliches oder künstlerisches Personal im Angestellten- oder Beamtenverhältnis mit der entsprechenden Qualifikation nicht gewonnen werden kann,
  2. eine Einstellung von wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal mit der entsprechenden Qualifikation wegen des geringen zeitlichen Umfangs der zu erbringenden Lehre nicht gerechtfertigt wäre,
  3. in Fällen von Abwesenheitsvertretungen ein befristetes Angestellten- oder Beamtenverhältnis nicht realisierbar ist oder
  4. das Lehrangebot im Bereich der Weiterbildung nach § 57 ThürHG sicherzustellen ist.
(4)Die Vergabe von Lehraufträgen und die Bemessung der Vergütungssätze dürfen nur im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind zu beachten.
(5)Der Gesamtumfang aller einer Person durch Hochschulen des Landes erteilten Lehraufträge soll weniger als neun Lehrveranstaltungsstunden betragen.

§ 2§ 3 Grundsätze für die Vergütung von Lehraufträgen

(1)Die Lehrauftragsvergütung ist gestaffelt nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten oder der Art der Lehrveranstaltung zu bemessen.
(2)Die Lehrauftragsvergütung erfolgt in der Regel nach den tatsächlich geleisteten Einzelstunden. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten, in künstlerischen Fächern von 60 Minuten Dauer. Die Vergütung beträgt für eine tatsächlich geleistete Einzelstunde mindestens 25 Euro und höchstens 85 Euro.
(3)In begründeten Ausnahmefällen kann von dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Höchstbetrag nach oben abgewichen werden.
(4)Der Vergütungsverzicht nach § 93 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürHG muss schriftlich erfolgen.
(5)Die Höhe der Lehrauftragsvergütung ist unter Berücksichtigung hochschulspezifischer Anforderungen so zu bemessen, dass damit grundsätzlich alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrauftrag verbunden sind, insbesondere Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, Korrekturleistungen und Prüfungen, angemessen berücksichtigt werden. Korrekturleistungen oder erhöhte Prüfungsbelastungen können auch gesondert vergütet werden.
(6)Für die Mitwirkung an Prüfungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem erteilten Lehrauftrag stehen, insbesondere für die Vorbereitung, Beaufsichtigung und Korrektur von oder Teilnahme an Modul-, Zwischen-, Abschluss-, Eignungs-, Einstufungs- oder Externenprüfungen, ist Lehrbeauftragten eine zusätzliche Vergütung zu gewähren.
(7)Lehrbeauftragten, die am Hochschulort weder wohnen noch dort in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis tätig sind, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Aufwendungen für Fahrten und Übernachtungen erstattet werden, soweit die geltend gemachten Fahrten und Übernachtungen zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderlich waren. Für die Erstattung gelten die Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Darüber hinaus dürfen weitere Leistungen, die Angestellten oder Beamten zustehen, nicht gewährt werden; dies betrifft insbesondere Erholungsurlaub, Sonderzuwendungen und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall.

§ 3

§ 4 Hochschulsatzungen Die Hochschulen regeln im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium jeweils durch Satzung insbesondere

  1. die Qualifikationsanforderungen an die Lehrbeauftragten,
  2. das nach den in § 3 Abs. 1 genannten Grundsätzen gestufte Vergütungssystem,
  3. die Mindestzahl der Teilnehmer für eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung,
  4. die Erstattung von Auslagen sowie von Aufwendungen für Fahrten und Übernachtungen,
  5. die Einzelheiten zur Vergütung von Korrektur- und Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 und
  6. das Verfahren der Abrechnung und Zahlung.

§ 4§ 5 Berichte Die Hochschulen berichten in den Jahresberichten nach § 10 Thür

HG über die Entwicklung der Erteilung von Lehraufträgen, insbesondere über die Anzahl der erteilten Lehraufträge, den Gesamtumfang der Lehraufträge in Einzelstunden, den Gesamtumfang des Lehrvolumens der Hochschule in Lehrveranstaltungsstunden, die durchschnittliche Höhe der Vergütung je Lehrveranstaltungsstunde, die Anzahl der Lehrauftragsvergütungen nach § 3 Abs. 3 und die Anzahl der nicht vergüteten Lehraufträge.

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.