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ThürAusgStZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (ThürAusgStZustVO) vom 27. Au

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (ThürAusgStZustVO) Vom 27. August 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (ThürAusgStZustVO) vom

  1. August 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ausgangsstoffgesetz (ThürAusgStZustVO) vom
  2. August 2024 07.09.2024 Eingangsformel 07.09.2024 § 1 - Zuständigkeiten des für Umwelt zuständigen Ministeriums 07.09.2024 § 2 - Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 07.09.2024 § 3 - Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes 07.09.2024 § 4 - Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 07.09.2024 § 5 - Gleichstellungsbestimmung 07.09.2024 § 6 - Inkrafttreten 07.09.2024 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  3. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  5. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten des für Umwelt zuständigen Ministeriums Das für Umwelt zuständige Ministerium ist zuständig für die Durchführung

  1. der Schulungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) vom
  2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung für die Behörden im eigenen Geschäftsbereich und
  3. der Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AusgStG für Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in Thüringen.

§ 1

§ 2 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Inspektionsbehörde nach § 5 AusgStG für

  1. Online-Marktplätze,
  2. Wirtschaftsteilnehmerinnen und Wirtschaftsteilnehmer sowie
  3. gewerbliche Verwenderinnen und Verwender.

§ 2§ 3 Zuständigkeiten des Landeskriminalamtes Das Landeskriminalamt ist 1. die Kontaktstelle nach § 3 Abs. 1 Ausg

StG,

  1. zuständige Inspektionsbehörde nach § 5 AusgStG für Mitglieder der Allgemeinheit im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) und
  3. zuständig für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 AusgStG für die Behörden im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 3

§ 4 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AusgStG ist die nach den §§ 2 und 3 jeweils zuständige Behörde.

§ 4

§ 5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.