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§ 2 ThürKitapflegVO Landesnorm Thüringen - Eignungskriterien von Tagespflegepersonen Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thü

Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung -ThürKitapflegVO- ) Vom 29. März 2012 § 2 Eignungskriterien von Tagespflegepersonen

(1)Eine Tagespflegeperson ist eine geeignete Persönlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn sie über Eigenschaften wie Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein verfügt. Die Tagespflegeperson hat Vorbildfunktion im Hinblick auf die Entwicklung der betreuten Kinder zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Zum Nachweis der Eignung sollen sich die Jugendämter vor Erlaubniserteilung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen lassen. Weitere Geeignetheitskriterien für eine Tagespflegeperson im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Eigenständigkeit, Kritikfähigkeit, Reflexionsfähigkeit und eine ausreichende physische und psychische Belastbarkeit. Hat die Behörde begründete Zweifel an der physischen und psychischen Belastbarkeit, kann sie die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangen.
(2)Eine Tagespflegeperson gilt dann als sachkompetent im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie über das notwendige Wissen zu den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege und über die praktische Befähigung zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Tagespflege verfügt. Eine Tagespflegeperson soll Erfahrung im Zusammenleben mit Kindern haben. Sie soll über die Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten, über Kenntnisse der Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern, über Kompetenz in der Haushaltsführung sowie über administrative Kompetenzen verfügen.
(3)Eine Tagespflegeperson gilt dann als kooperationsbereit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Lage ist, im Interesse und zum Wohl des Kindes mit allen Personen, die im Kontext dieser Tagespflegestelle stehen, Kontakt aufzubauen und diesen regelmäßig zu pflegen. Eine Tagespflegeperson muss insbesondere mit den Erziehungsberechtigten, mit dem Jugendamt, mit anderen Tagespflegepersonen, mit den Kindertageseinrichtungen sowie anderen Professionen und Diensten zusammenarbeiten. Daneben muss sie bereit sein, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Vermittlung und Vernetzung einzubringen.
(4)Sind weitere volljährige Personen bei der Betreuung der Tagespflegekinder regelmäßig anwesend, sollen sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für diese Personen in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen.
(5)Entsprechend der mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossenen Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII muss die Tagespflegeperson den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 116 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038BCNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KitaPflegV_TH_!_2

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