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§ 87a ThürBO Landesnorm Thüringen - Technische Baubestimmungen Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 gültig ab: 01.09.2018 gültig bis: 18.07

Thüringer Bauordnung (ThürBO) *) Vom 13. März 2014 § 87a Technische Baubestimmungen (1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubest

§ 3

Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die

§ 3

Satz 1 auswirken,

  1. d)zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
  2. e)die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
  3. f)die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die

§ 3Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4.

die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder nach § 19 Abs. 1 bedürfen,

  1. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,
  2. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3)Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4)Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.
(5)Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer Staatsanzeiger verbindlich. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
  2. Juni 2009, S. 16) und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom
  4. April 2011 S. 5) sowie der Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
  6. August 2008, S. 30). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 49 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038C6NN00000000162 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_87a

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