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§ 91 ThürBO Landesnorm Thüringen - Windenergie Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 gültig ab: 26.08.2022 gültig bis: 18.07.2024

Thüringer Bauordnung (ThürBO) *) Vom 13. März 2014 § 91 Windenergie

(1)§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden darf.
(2)Das für die Landesplanung zuständige Ministerium hat den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung
  1. auf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 Meter,
  2. wenn ein Raumordnungsplan oder ein Flächennutzungsplan Flächen für Vorhaben nach Absatz 1 darstellt; die Aufstellung von Raumordnungs - oder Flächennutzungsplänen bleibt durch Absatz 1 unberührt,
  3. soweit vor dem
  4. August 2022 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist und
  5. soweit vor Ablauf des
  6. August 2022 die Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder ein vollstänger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll. Weitere Fassungen dieser Norm § 91 ThürBO, vom 13.03.2014, gültig ab 29.03.2014 bis 25.08.2022 Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
  8. Juni 2009, S. 16) und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom
  10. April 2011 S. 5) sowie der Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
  12. August 2008, S. 30). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 49 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH000038C6NN00000000168 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BauO_TH_!_91

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