Obsah (10)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10gesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) Vom 2. Juli 2024 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur landesrechtl
Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) vom
- Juli 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) vom
- Juli 2024 19.07.2024 § 1 - Zweck des Gesetzes 19.07.2024 § 2 - Planungsverantwortliche Stelle 19.07.2024 § 3 - Bestandsschutz 19.07.2024 § 4 - Veröffentlichung und Anzeige von Wärmeplänen 19.07.2024 § 5 - Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 19.07.2024 § 6 - Finanzierung 19.07.2024 § 7 - Zuständige Stelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 WPG 19.07.2024 § 8 - Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes 19.07.2024 § 9 - Verordnungsermächtigung, Übertragung von Ermächtigungen 19.07.2024 § 10 - Gleichstellungsbestimmung 19.07.2024 § 1 Zweck des Gesetzes In diesem Gesetz wird die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom
- Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung in Thüringen geregelt.
§ 1§ 2 Planungsverantwortliche Stelle
(1)Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 WPG genannten Zeitpunkte zu erstellen.
(3)Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen. Zu diesem Zweck können die Rechte und Pflichten der planungsverantwortlichen Stelle übertragen werden.
(4)Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
(5)Fachaufsichtsbehörde für die planungsverantwortlichen Stellen ist das für Energie zuständige Ministerium.
§ 2
§ 3 Bestandsschutz Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind planungsverantwortliche Stellen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Plicht zur Fortschreibung nach § 2 Abs. 4.
§ 3§ 4 Veröffentlichung und Anzeige von Wärmeplänen
(1)Die planungsverantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen erstellten Wärmepläne im Internet zu veröffentlichen. Die Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2016, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung enthalten, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die Veröffentlichung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen gewahrt bleiben, sofern deren Veröffentlichung nicht zugestimmt wurde.
(2)Die Wärmepläne sind zeitgleich mit Veröffentlichung dem für Energie zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dies gilt auch für die Fortschreibung von Wärmeplänen.
§ 4
§ 5 Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern Der Wärmeplan für Gemeindegebiete, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, ist dem für Energie zuständigen Ministerium zur Bewertung vorzulegen. Die planungsverantwortliche Stelle hat geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung zu ergreifen.
§ 5§ 6 Finanzierung
(1)Die planungsverantwortlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 erhalten den vollständigen Ausgleich der angemessenen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die erforderlichen Mittel werden im Jahr 2024 aus dem Sondervermögen „Hilfen zur Bewältigung der Energiekrise und zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie“ und ab dem Jahr 2025 aus dem Haushalt des für Energie zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt.
(2)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs, das Verfahren der Verteilung, die Fälligkeit und die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs, Auskunftspflichten der planungsverantwortlichen Stellen zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen sowie die zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs nach Absatz 1 zu regeln.
§ 6§ 7 Zuständige Stelle nach § 28 Abs.
5 Satz 1, 2 und 5 WPG Das für Energie zuständige Ministerium ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für
- die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WPG,
- die Prüfung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 WPG, ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und
- die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Abs. 5 Satz 5 WPG, sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.
§ 7
§ 8 Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium.
§ 8
§ 9 Verordnungsermächtigung, Übertragung von Ermächtigungen Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen der Landesregierung nach § 33 Abs. 2, 3 und 5 WPG
- Regelungen zur Ermöglichung und näheren Ausgestaltung eines vereinfachten Verfahrens nach § 22 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 WPG zu erlassen und
- eine von § 7 abweichende zuständige Stelle oder eine von § 8 abweichende zuständige Behörde zu bestimmen.
§ 9
§ 10 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 10