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§ 2 ThürES-VO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltung

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO) *) Vom

  1. Januar 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 296) Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36) zur Einzelansicht Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO) vom
  4. Januar 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO) vom
  5. Januar 2011 23.02.2011 Eingangsformel 23.02.2011 § 1 01.01.2025 § 2 01.05.2019 Aufgrund des § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom
  6. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
  7. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom
  8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Verfahren zur
  1. Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung von Sperrzeiten nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom
  2. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Bestellung öffentlicher Wäger nach § 10 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung vom
  4. März 1992 (BGBl. I S. 711) und nach § 65 der Eichordnung vom
  5. August 1988 (BGBl. I S. 1657) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Zulassung von Betrieben als Instandsetzer nach § 72 der Eichordnung,
  7. Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom
  8. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Anerkennung einer Ausbildungsstätte in Berufen der Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBiG,
  10. widerruflichen Anerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG, können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
(2)Für die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG.
(3)Die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.