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ThürES-ZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen - ThürES-ZustVO - vom 7. Dezember 2

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen -ThürES-ZustVO- *) Vom

  1. Dezember 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 295) Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). zur Einzelansicht Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen - ThürES-ZustVO - vom
  4. Dezember 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen - ThürES-ZustVO - vom
  5. Dezember 2009 28.12.2009 Eingangsformel 28.12.2009 § 1 - Sachliche Zuständigkeit 01.01.2025 § 2 - Örtliche Zuständigkeit 01.05.2019 § 3 - Gleichstellungsbestimmung 28.12.2009 § 4 - Inkrafttreten 28.12.2009 Aufgrund des § 10 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom
  6. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Sachliche Zuständigkeit

(1)Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 71c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen “Architekt”, “Innenarchitekt”, “Landschaftsarchitekt”, “Stadtplaner” oder deren Berufsstand betreffen.
(2)Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.
(3)Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.
(4)Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.
(5)Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.
(6)Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.
(7)Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig.
(8)Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig. zur Einzelansicht § 1 § 2 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine Unterstützungseinrichtung nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. zur Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.