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EinhStLEV TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land

Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft Vom 14. Juni 2013 * ** Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft vom

  1. Juni 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft vom
  2. Juni 2013 20.07.2013 § 1 01.01.2025 § 2 26.08.2022 § 3 26.08.2022 § 1 Verfahren zur
  3. Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers nach § 7 Abs. 7 der Saatgutverordnung (SaatV) in der Fassung vom
  4. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, eines privaten Probenehmers nach § 11 Abs. 7 SaatV und eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV,
  5. Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom
  6. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom
  8. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 1 der Rohmilchgüteverordnung vom
  10. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Zulassung von Klassifizierern nach § 4 des Fleischgesetzes vom
  12. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung und
  13. Beleihung von zugelassenen privaten Kontrollstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom
  14. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

§ 1

§ 2 Die Verfahren nach § 1 Satz 1 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

§ 2

§ 3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.