Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft Vom 14. Juni 2013 * ** Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung
Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft vom
- Juni 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft vom
- Juni 2013 20.07.2013 § 1 01.01.2025 § 2 26.08.2022 § 3 26.08.2022 § 1 Verfahren zur
- Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers nach § 7 Abs. 7 der Saatgutverordnung (SaatV) in der Fassung vom
- Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, eines privaten Probenehmers nach § 11 Abs. 7 SaatV und eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV,
- Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom
- Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung,
- Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 1 der Rohmilchgüteverordnung vom
- Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung,
- Zulassung von Klassifizierern nach § 4 des Fleischgesetzes vom
- April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung und
- Beleihung von zugelassenen privaten Kontrollstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
§ 1
§ 2 Die Verfahren nach § 1 Satz 1 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
§ 2
§ 3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 3