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§ 9 ThürIVeSVO Landesnorm Thüringen - Gleichstellungsbestimmung Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahr

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen (ThürIVeSVO) *) Vom 4. November 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassun

Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen (ThürIVeSVO) vom

  1. November 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung bei den einheitlichen Stellen (ThürIVeSVO) vom
  2. November 2014 01.03.2015 Eingangsformel 01.03.2015 § 1 - Persönlicher Anwendungsbereich 01.03.2015 § 2 - Sachlicher Anwendungsbereich 01.01.2025 § 3 - Begriffsbestimmungen 01.03.2015 § 4 - Informationsbereitstellung 01.03.2015 § 5 - Verfahrensabwicklung 01.03.2015 § 6 - Schnittstellen 01.03.2015 § 7 - Elektronische Formulare 01.03.2015 § 8 - Informations- und Unterstützungspflichten 01.03.2015 § 9 - Gleichstellungsbestimmung 01.03.2015 § 10 - Inkrafttreten 01.03.2015 Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom
  3. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom
  4. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Persönlicher Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

§ 1

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Verfahren, für die das Verfahren über eine einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes) angeordnet wurde.

§ 2§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1.

elektronische Verfahrensabwicklung: der gesamte administrative Prozess aus Sicht des Antragstellers von der Eröffnung über die Einreichung von elektronischen Dokumenten durch den Dienstleistungserbringer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens; 2. Basissystem: eine Komponente der informationstechnischen Infrastruktur des Landes, insbesondere der Thüringer Zuständigkeitsfinder und der Thüringer Formularserver.

§ 3§ 4 Informationsbereitstellung

(1)Die zuständigen Behörden stellen den einheitlichen Stellen über die Basissysteme mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung:
  1. Rechtsgrundlage des Verfahrens mit elektronischem Verweis auf die Fundstelle oder in einer Lesefassung,
  2. Beschreibung des Verfahrens einschließlich der Anforderungen an den Antragsteller,
  3. Angabe der zuständigen Behörde einschließlich der Daten für eine direkte Kontaktaufnahme,
  4. Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken,
  5. Angaben zu allgemein verfügbaren Rechtsbehelfen oder sonstigen Verfahren zur Streitbeilegung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und,
  6. soweit vorhanden, Schritt-für-Schritt-Leitfäden.
(2)Soweit Informationen nicht in die Basissysteme integrierbar sind, stellen die zuständigen Behörden einen elektronischen Verweis auf die Informationen zur Verfügung. Die betreffende einheitliche Stelle gewährleistet die Wiedergabe dieser Informationen auf ihrem Web-Portal.

§ 4§ 5 Verfahrensabwicklung

(1)Die einheitlichen Stellen und die zuständigen Behörden nutzen für die elektronische Verfahrensabwicklung das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen. Die direkte elektronische Verfahrensabwicklung zwischen der zuständigen Behörde und dem Antragsteller ist auch außerhalb dieses Antragssystems zulässig.
(2)Die einheitlichen Stellen und die zuständigen Behörden registrieren sich für die Nutzung des Antragssystems und gewährleisten durch innerorganisatorische Maßnahmen eine regelmäßige Überprüfung des Status eingegangener Verfahren.

§ 5

§ 6 Schnittstellen Notwendige Schnittstellen für die Weiterverarbeitung von Daten aus dem Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen in den Fachverfahren der zuständigen Behörden werden in Abstimmung mit dem für Grundsatzfragen und Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und e-Government zuständigen Ministerium entwickelt und bereitgestellt. Durch den IT-Planungsrat empfohlene Standards sowie die Möglichkeit der Nutzung dieser Schnittstellen durch andere Behörden sind zu berücksichtigen.

§ 6§ 7 Elektronische Formulare

(1)Für Verfahren zur Durchführung von Bundes- oder Landesrecht sind die durch das Land im Thüringer Formularserver bereitgestellten Formulare im Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen zu nutzen.
(2)Für Verfahren zur Durchführung von Satzungsrecht können die zuständigen Behörden eigene elektronische Formulare für die Nutzung im Thüringer Formularserver im dafür vorgesehenen Format zur Verfügung stellen; den zuständigen Behörden obliegt dabei die redaktionelle Bearbeitung, Freigabe und inhaltliche Aktualisierung der elektronischen Formulare. Die elektronischen Formulare sind so abzustimmen, dass die landesweite Einheitlichkeit gewahrt bleibt. Die technische Verfügbarkeit dieser Formulare im Thüringer Formularserver fällt in die Zuständigkeit des für Grundsatzfragen und Koordinierung der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik und e-Government zuständigen Ministeriums.
(3)Die elektronische Verfahrensabwicklung außerhalb des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsleistungen bleibt unberührt.

§ 7

§ 8 Informations- und Unterstützungspflichten Soweit im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle Verfahrensbestandteile außerhalb des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsleistungen durchgeführt wurden, informiert die zuständige Behörde die einheitliche Stelle unverzüglich über den Verfahrensstand. Die einheitliche Stelle informiert die zuständige Behörde unverzüglich, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Verfahren oder den Antragsteller betreffen.

§ 8

§ 9 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§ 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.