Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe (Thüringer EU-Amtshilfegesetz - ThürEU-AmtshilfeG -) vom
§ 2 Zur Durchführung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Koordinierungsstellen zu bestimmen, die
§ 3 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Koordinierungsstellen zu bestimmen, die für die Zuweisung von eingehenden Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten an die für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Stellen zuständig sind.
§ 4 Die Landesregierung wird ermächtigt, für landesrechtlich nicht reglementierte Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für die Vorbereitung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat zu bestimmen.
§ 5 Die nach den §§ 1 bis 4 bestimmten Stellen dürfen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, um Ersuchen um Information und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die hierfür zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Satz 1 gilt für die Beantwortung von Ersuchen und für Informationen über Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die ersuchende Stelle entsprechend. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens nicht mehr erforderlich sind.
12 und 14 Grundgesetz und Art. 34 und 35 Thüringer Verfassung ein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.