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§ 1 ThürVwKostOVSTPol Landesnorm Thüringen - Geltungsbereich Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Pol

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei (ThürVwKostOVSTPol) Vom 7. Juni 2024 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei (ThürVwKostOVSTPol) vom

  1. Juni 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei (ThürVwKostOVSTPol) vom
  2. Juni 2024 29.06.2024 Eingangsformel 29.06.2024 § 1 - Geltungsbereich 29.06.2024 § 2 - Verwaltungskostenfreiheit 29.06.2024 § 3 - Gebührenbemessung 29.06.2024 § 4 - Zeitpunkt der Festsetzung 29.06.2024 § 5 - Status- und Funktionsbezeichnungen 29.06.2024 § 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 29.06.2024 Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis 29.06.2024 Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom
  3. September 2005 (GVBl. S. 325), geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Für öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis in Verbindung mit den nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen erhoben. Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzend Anwendung.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Verwahrung von Sachen und Tieren für die Dauer eines Verfahrens nach der Strafprozeßordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 1§ 2 Verwaltungskostenfreiheit

(1)Für die Verwahrung einer gestohlenen oder abhanden gekommenen Sache sind Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis nur zu entrichten
  1. bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle oder
  2. ab dem vierzehnten Tag nach Bekanntgabe der Aufforderung, die Sache abzuholen. Satz 1 gilt für Tiere entsprechend.
(2)In den Fällen nach Absatz 1 wird keine Grundgebühr erhoben.

§ 2§ 3 Gebührenbemessung

(1)Mit den nach diesem Verwaltungskostenverzeichnis zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind alle zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die mit der Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei im Zusammenhang stehen, abgegolten. Abgegolten sind insbesondere die Aufforderung, ein Fahrzeug abzuholen, und dessen Herausgabe. Nicht von den Gebühren nach dieser Verwaltungskostenordnung abgegolten ist die Anordnung, ein Fahrzeug abzuschleppen.
(2)Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 4 Zeitpunkt der Festsetzung Die Verwaltungskosten werden nach Beendigung der Verwahrung festgesetzt.

§ 4

§ 5 Status- und Funktionsbezeichnungen Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei vom
  1. Dezember 2000 (GVBl. 2001 S. 3), geändert durch Verordnung vom
  2. Dezember 2002 (GVBl. S. 498), außer Kraft.

§ 6Anlage (zu § 1 Abs.

1 Satz 1) Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Grundgebühr für die Verwahrung 1.1 für die Verwahrung sichergestellter Sachen je Sache 35,00 1.2 für die Verwahrung sichergestellter Tiere je Tier 18,00 2 Gebühr nach Zeitaufwand für die Begleitung und den Transport von Tieren durch einen Polizeivollzugsbeamten je 15 Minuten 16,00 Anmerkung zu Nummer 2: Neben der Gebühr nach Nummer 2 ist die Grundgebühr nach Nummer 1.2 zu erheben. 3 Tagesgebühr für die Verwahrung sichergestellter Sachen 3.1 eines Fahrrads, Mopeds oder Mofas je angefangenem Tag 0,80 3.2 eines Kraftrads je angefangenem Tag 0,80 3.3 eines nicht von den Nummern 3.1 und 3.2 erfassten Kraftfahrzeugs mit bis einschließlich 3,5 t Gesamtgewicht oder Anhängers mit entsprechendem Gesamtgewicht je angefangenem Tag 1,60 3.4 eines Kraftfahrzeugs mit über 3,5 t Gesamtgewicht oder Anhängers mit entsprechendem Gesamtgewicht je angefangene 3,5 t und je angefangenem Tag 1,60 mindestens 4,80 3.5 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche von bis zu einschließlich 0,25 m 2 je angefangenem Tag 0,85 3.6 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche von über 0,25 m 2 bis zu einschließlich 1 m 2 je angefangenem Tag 1,70 3.7 von nicht nach den Nummern 3.1 bis 3.4 erfassten Sachen im geschlossenen Raum mit einer Lagerfläche über 1 m 2 je angefangene 0,25 m 2 und je angefangenem Tag 0,85 mindestens 3,40 Anmerkung zu Nummer 3: Die Tagesgebühr ist außer in den Fällen nach § 2 Abs. 1 zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1 zu erheben. 4 Zuschlag zusätzlich zu Nummer 1 für besonders hohen Verwaltungsaufwand je Sache oder je Tier 16,00 5 Auslagen Aufwendungen für die Verwahrung von sichergestellten Sachen und sichergestellten Tieren bei Dritten in voller Höhe Anmerkung zu Nummer 5: Die Verwahrung von Tieren erfolgt ausschließlich in Tierheimen, Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.