Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Verwahrung von Sachen und Tieren durch die Polizei (ThürVwKostOVSTPol) Vom 16. Dezember 2000 Anlage zu § 1 Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr Euro Gebühr DM 1 2 3 4 5 1 Gebühren für die Verwahrung von Sachen und Tieren 1.1 Grundgebühr für die Verwahrung von Sachen und Tieren in den Dienststellen der Polizei oder bei Dritten 20,00 39,12 1.2 Tagesgebühr (zusätzlich zu Nr. 1.1) für die Verwahrung in den Dienststellen der Polizei von 1.2.1 Fahrzeugen 1.2.1.1 einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit Hilfsmotor 1.2.1.1.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 0,50 0,98 1.2.1.1.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 1.00 1,96 1.2.1.2 einem Kraftrad 1.2.1.2.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 2,50 4,89 1.2.1.2.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 5,00 9,79 1.2.1.3 einem Personenkraftwagen, einem Lastkraftwagen bis 3 t Leergewicht, einem Anhänger mit einer Achse oder einer Zugmaschine 1.2.1.3.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 4,50 8,80 1.2.1.3.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 9,00 17,60 1.2.1.4 einem Lastkraftwagen über 3 t Leergewicht, einer Sattelzugmaschine, einem Omnibus, einem Anhänger mit mehr als einer Achse oder einem Sattelzuganhänger 1.2.1.4.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 8,00 15,65 1.2.1.4.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 16,00 31,29 1.2.1.5 einem Motor- oder Segelboot 1.2.1.5.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 4,50 8,80 1.2.1.5.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 9,00 17,60 1.2.1.6 einem Ruderboot oder sonstigen Wasserfahrzeug 1.2.1.6.1 auf einem Stellplatz im Freien je angefangenen Tag 2,00 3,91 1.2.1.6.2 in einem geschlossenen, überdachten Raum je angefangenen Tag 4,00 7,82 1.2.1.7 einem sonstigen Fahrzeug je angefangenen Tag wie für ein vergleichbares Fahrzeug nach Nr. 1.2.1.1 bis 1.2.1.6 und Verwahrort 1.2.2 einer anderen Sache je angefangenen Tag nach Größe und Verwahrort mindestens 0,50 höchstens 16,00 mindestens 0,98 höchstens 31,29 1.3 Abholgebühr (zusätzlich zu Nr. 1.1 oder Nr. 1.2) für die Herausgabe aus der Verwahrung in den Dienststellen der Polizei an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an einem Samstag ab 16.00 Uhr und im Übrigen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr die jeweilige einfache Tagesgebühr nach Nr. 1.2.1 oder 1.2.2 2 Auslagen für die Verwahrung von Sachen und Tieren 2.1 für die Verwahrung bei Dritten in voller Höhe 2.2 andere besondere bare Auslagen für die Verwahrung in den Dienststellen der Polizei oder bei Dritten nach Nr. 2 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000392CNN00000000006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.